§ 58 - Aufstellung des Bebauungsplans „Hübscher Weg“ im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Das Flurstück 669/2, Hübscher Weg 16, wird von seinem Eigentümer - der Ev. Kirchengemeinde - zum Kauf angeboten. Es handelt sich um ein relativ großes Grundstück, für das kein Bebauungsplan besteht. Solang an der derzeitigen Nutzung festgehalten wird, gibt es hierfür auch keine Notwendigkeit. Beim Verkauf des Grundstückes und einer zu erwartenden Umnutzung ist aus Sicht der Verwaltung die Überplanung des gesamten Areals zum Schutz des Gebietscharakters notwendig.

Es wird daher vorgeschlagen, den Bereich mit einem Bebauungsplan zu belegen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, das sich im Westen anschließende Gebiet entlang des Hübschen Wegs bis zur Straße „Auf der Schied“ einschließlich der bestehenden Gärtnerei zu überplanen. Hierfür besteht ebenfalls kein Bebauungsplan - und für den westlichen Bereich außerdem keine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten. Somit wäre ein Baugesuch nach § 34 BauGB zu beurteilen. Angesichts der vorhandenen sehr unterschiedlichen Gebäudekubaturen sind mehrgeschossige Wohngebäude baurechtlich kaum zu verhindern; bei der bestehenden Struktur und den teilweise sehr beengten Straßenverhältnissen wären sie jedoch sehr problematisch zu beurteilen.

Der Bebauungsplanentwurf sieht entlang der südlichen Straßenseite des Hübschen Wegs mehrere Baufenster für Einzel- und Doppelhäuser vor. Die Gebäude sollen zur Straßenseite zweigeschossig sein und entsprechend dem Gebietscharakter Satteldächer erhalten. Eine für Solarnutzung ideale Ausrichtung der Häuser nach Süden ist vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über das vorhandene Straßensystem. Angesichts der Topographie wäre es wünschenswert, wenn die Garagen im Erdgeschoss der Gebäude bzw. als Tiefgarage für mehrere Einheiten realisiert würden.

Vorgeschlagen wird eine Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet. Alle vorhandenen Gebäude und Nutzungen genießen selbstverständig vollständigen Bestandsschutz. Als Namen des Bebauungsplanes wird „Hübscher Weg“ vorgeschlagen.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der o. g. B-Plan Nr. 0144-05 wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 04.04.2002 mit Legende, Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Bebauungsplangebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamts vom 04.04.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0144-05. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

(einstimmig -16 -)

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