§ 97 - Ostumfahrung; hier: Lärmschutzeinrichtung im Bereich Gelbingen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Seit Jahren klagt die Gelbinger Bevölkerung über zunehmende Lärmbelastungen, ausgelöst durch die Ortsdurchfahrt der B 19 und die Ostumfahrung.

Im Zuge der Sanierung des Streckenabschnittes von der L 2218 bis zur B 19 hat der Kreis neben einer Verbesserung des Aufprallschutzes gleichzeitig die notwendigen Vorrichtungen getroffen, um mögliche leichte Lärmschutzeinrichtungen an den Sicherheitsplanken befestigen zu können. Aufgrund der Distanz der Wohnbebauung von der Ostumfahrung sieht sich der Kreis nicht in der Pflicht, hier für Lärmschutzmaßnahmen zu sorgen. Rechtlich ist dieser Standpunkt nicht zu beanstanden, jedoch kann damit nicht den berechtigten Klagen der Bevölkerung abgeholfen werden. Allerdings ist die Entscheidung für den Bau einer Lärmschutzwand in Gelbingen in das Ermessen des Gemeinderates gestellt, da ein rechtlicher Anspruch auf einen Lärmschutz nicht besteht.

Die Bauverwaltung hat bereits im vergangenen Jahr eine erste gutachterliche Untersuchung über die Wirksamkeit von Schallschutzmaßnahmen ausarbeiten lassen (s. a. BPA 19.03.07, § 44). Das Ergebnis wurde im BPA am 15.10.2007 nö erläutert. Aus der Mitte des Gremiums kam der Wunsch, die Lärmschutzwand noch geringfügig zu erhöhen und unter Berücksichtigung der bergseitigen schallharten Wand eine konkrete Lärmprognose aufstellen zu lassen.

Zwischenzeitlich hat die Firma Kurz und Fischer aus Winnenden diese Prognose erstellt.

Bezüglich einer Realisierung wird von der Verwaltung folgender Vorschlag unterbreitet:
Der für Lärmschutzeinrichtungen in Breitenstein bereit gestellte Betrag von 180.000,-- € kann nach Einschätzung der Verwaltung weder in diesem noch im nächsten Jahr ausgegeben werden. Eine Erbengemeinschaft in Breitenstein, die über drei Schlüsselgrundstücke an der Ostumfahrung verfügt, lässt keine Bereitschaft erkennen, Flächen für die Errichtung einer Lärmschutzwand bereit zu stellen. Dieses wäre aber eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau und die Wirksamkeit eines entsprechenden Schutzes in Breitenstein.

Gegenwärtig wird zwar über eine in der Länge reduzierte Lärmschutzwand diskutiert; deren Wirksamkeit muss jedoch in Zweifel gezogen werden, da sie nur wenige Häuser vor dem Straßenlärm schützen würde. Mit den Eigentümern der genannten drei Grundstücke wurde mehrfach verhandelt. Ein Ergebnis ist, wie bereits geschildert, bisher leider nicht in Sicht.

Solange die Realisierung der Lärmschutzeinrichtung Breitenstein nicht in greifbare Nähe rückt, können nach Auffassung der Verwaltung die Mittel für die Schutzwand in Gelbingen verbraucht werden. Der Finanzbedarf wird annähernd gleich sein.

Sobald in Breitenstein die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand geschaffen sind, kann diese Maßnahme in einem der kommenden Haushaltsjahre finanziert werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Sie wird beauftragt, die Planung der Lärmschutzwand Gelbingen abzuschließen und die Maßnahme auszuschreiben.
(einstimmig - 35 -)

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