§ 29 - Sicherung zentraler Versorgungsbereiche; hier: Ausschluss von Vergnügungsstätten in der Innenstadt sowie städtebauliche Weiterentwicklung der Weilervorstadt (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche zur langfristigen Stärkung der Aufgabenstellung einer Innenstadt gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Die Entwicklung von innenstadtrelevanten Geschäftszentren an der peripheren Lagen übt einen erheblichen Einfluss auf die Funktionalität und die Standortqualität der „City“ aus. Der Austausch von bewährten Handelseinrichtungen durch Vergnügungsstätten beeinflusst die Attraktivität der Gesamtgemengelage einer Innenstadt negativ.

In der Vergangenheit war es so, dass auf der rechtlichen Ebene die notwendigen Instrumente zum Ausschluss derartiger Entwicklungen fehlten.

2007 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 9 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Steuerungsmöglichkeit für dieses Szenario geschaffen. Im faktischen Bebauungsbereich des § 34 BauGB kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten zulässiger Nutzung unzulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Dafür bedarf es einer städtebaulichen Rechtfertigung, die sich am Besten finden lässt, wenn man ein großräumiges Standortzuweisungskonzept hat.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für derartige Regelungen ein entsprechendes Entwicklungskonzept erarbeitet wird.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die städtebauliche und funktionale Zukunft der Weilervorstadt ungeklärt. Der Bebauungsplan für den Ausbau der B14/19 mit der so genannten Tunnellösung ist zwar seit Jahren rechtskräftig, hat aber keine Aussagen zur Entwicklung der Weilervorstadt getroffen. Im Aufsichtsrat der GWG herrschte eine gewisse Verunsicherung über den Sinn der Sanierung des vor Kurzem abgebrannten Gebäudes Heimbacher Gasse 21. Darüber hinaus ist das Bebauungsplanverfahren zur Vorbereitung der Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte als Ersatzbauwerk für das Gebäude der Alten Wildbadquelle noch nicht abgeschlossen.

Aus Sicht der Verwaltung sollte zunächst ein Gesamtkonzept für die Entwicklung der Weilervorstadt ausgearbeitet werden. Hierzu bedarf es einer gutachterlichen Stellungnahme zur Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und im Interesse der Gesamtinnenstadtentwicklung von Schwäbisch Hall.

Die GMA Ludwigsburg hat sich in den vergangenen Jahren häufig mit diesen Themenkomplexen auseinander gesetzt und solide Diskussionsgrundlagen für die Stadt erarbeitet. Es wird vorgeschlagen, die GMA mit der Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes für die Weilervorstadt zur Erhaltung und zur Sicherung eines zentralen Versorgungsbereiches zu beauftragen.

Die Erarbeitung der städtebaulichen Struktur ist bereits beim Büro Wick & Partner in Auftrag.

Nach Vorliegen dieser Konzeptionen kann die weitere Entscheidung über die zukünftige Struktur der Weilervorstadt getroffen werden. Auf der Grundlage des Entwicklungskonzeptes kann im nächsten Schritt, gemäß den Möglichkeiten des Baugesetzbuches, der Ausschluss bzw. der Nichtausschluss von Vergnügungsstätten auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a beschlossen werden.

Stadtrat Vogt teilt dazu mit, dass seine Fraktion eine so genannte „Vergnügungsstätte“ (Spielhalle) im Gebäude der alten Wildbadquelle mit allen Mitteln verhindern wolle.

Nach weiterer kurzer Aussprache wird beschlossen, die GMA Ludwigsburg mit der Ausarbeitung eines Entwicklungskonzepts für die Weilervorstadt - im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung der Innenstadt - zu beauftragen.
(30 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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