§ 114 - Ausscheiden von Stadträtin Renate Meixner aus dem Gemeinderat; hier: Feststellung, dass keine Hinderungsgründe für den nachrückenden Herrn Michael Rempp gem. § 29 GemO vorliegen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Mit beiliegendem Schreiben vom 8. Mai 2012 hat Frau Renate Meixner gebeten, sie aus beruflichen Gründen von ihrem Gemeinderatsmandat zu entbinden. Im Zusammenhang mit den beruflichen Veränderungen steht auch ein Ortswechsel an.

Gemäß § 31, Abs. 1, Satz 1 GemO scheiden die Mitglieder aus, die die Wählbarkeit verlieren. Mit einer Abmeldung verliert Frau Meixner das Bürgerrecht in Schwäbisch Hall; die Wählbarkeit gem. § 28, Abs. 1 ist nicht mehr gegeben.

Die offizielle Verabschiedung von Frau Meixner erfolgt in der Sitzung des Gemeinderats vom 25.07.2012.

Aufgrund des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl vom 7. Juni 2009 rückt auf der Liste der SPD Herr Michael Rempp mit 2.921 Stimmen nach. Herr Rempp teilte mit, dass er das Mandat annimmt.

Der Gemeinderat hat gemäß § 29 Abs. 5 GemO festzustellen, ob ein Hinderungsgrund vorliegt. Der Verwaltung ist kein Hinderungsgrund bekannt.


Oberbürgermeister Pelgrim gibt bekannt, dass Stadträtin Renate Meixner im Rahmen einer neuen beruflichen Herausforderung als Dekanin nach Weikersheim zieht. Sie scheidet somit kraft Gesetzes aus dem Gemeinderat aus. Nachrücker ist Herr Michael Rempp. Der Verwaltung sind keine Hinderungsgründe gem. § 29 GemO bekannt.
Auf Nachfrage im Gremium erfolgen keine Wortmeldungen.

Beschluss:

Herr Michael Rempp rückt in den Gemeinderat nach.
Ein Hinderungsgrund nach § 29 GemO ist nicht vorhanden.
(einstimmig - 31 -)

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