§ 134/1 - (1) Anlage: Satzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat am ................................. aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 01.07.2004, folgende Satzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20. November 1971 in der Fassung vom 15. September 2004 wird geändert.
In § 16 a Abs. 1 werden die Worte „Schwäbisch Hall – Sulzdorf“ gestrichen.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schwäbisch Hall, den
Hermann-Josef Pelgrim
Oberbürgermeister