TOP 1 - Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“; hier: Schlussbericht des Fachbereichs Revision - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 130/23
Sachvortrag:
Der Fachbereich Revision hat den Jahresabschluss 2021 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ nach § 110 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) daraufhin geprüft, ob
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bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften verfahren worden ist,
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die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
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der Haushaltsplan eingehalten und
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das Vermögen sowie die Schulden und Rückstellungen richtig nachgewiesen worden sind.
Der Schlussbericht vom 25.05.2023 liegt dazu vor. Die vom Fachbereich Revision getroffenen Feststellungen wurden darin erläutert. An dem vom Fachbereich Finanzen zur Prüfung vorgelegten Jahresabschluss 2021 wurde keine inhaltliche Veränderung vorgenommen. Der Fachbereich Revision empfiehlt dem Gemeinderat, den Jahresabschluss 2021 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ nach § 95b Abs. 1 GemO festzustellen.
Die Feststellung des Betriebsergebnisses des hospitalischen Forstbetriebs 2021 und die Aufteilung des Ergebnisses gemäß § 4 Verpachtungsvertrag ist bereits in der Sitzung des Hospitalausschusses und des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 28.11.2022 erfolgt.
Anlage: Schlussbericht 2021
Beschlussfassung:
Der Jahresabschluss 2021 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch Hall“ wird nach § 95 b Abs.1 GemO mit folgenden Schlusssummen endgültig festgestellt.
siehe: Grafik
(einstimmig - 12)
Der Jahresabschluss 2021 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch
Hall“ wird nach § 95 b Abs.1 GemO mit folgenden Schlusssummen endgültig
festgestellt.
Der Jahresabschluss 2021 der Stiftung „Der Hospital zum Heiligen Geist in Schwäbisch
Hall“ wird nach § 95 b Abs.1 GemO mit folgenden Schlusssummen endgültig
festgestellt.