§ 206/2 - Parktarife für die Innenstadt (nichtöffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH beabsichtigen, zum 01.10.2002 die folgenden neuen Parktarife einzuführen:

Parktarife ab 01.10.2002 (alle Preise incl. 16% MWSt.)
A. KurzzeitparkerZeit€/Std.max. €

  1. Werktags außer Samstags
  2. Werktags</br>
  3. Samstags, Sonn- u. Feiertags


07.00-19.00 Uhr


19.00-07.00 Uhr

00.00-24.00 Uhr
pro angef. Stunde

1.00

0.30

0.30


4,50

1,20

1,20
B. Zeitparker€/a
(Alle Parkhäuser u. Parkplätze)</font>
  1. 50 Std. Karte
    (3.000 Min)
  2. 100 Std. Karte
    (6.000 Min)
  3. 200 Std. Karte
    (12.000 Min)
</td>
Werktags
07.00-19.00 Uhr


1,6 ct/Min.

1,5 ct/Min.

1,4 ct/Min.

sonstige Zeiten frei
</td>
48,00

90,00

168,00</td>
4,50 bzw. 281 Min

4,50 bzw. 300 Min

4,50 bzw. 321 Min
</td></tr>
C. Dauerparker</td></td>€/Monat</td></td></tr>
  1. Parkplätze Haalplatz u. Weilerwiese
  2. Parkplätze
    (ohne Wohnsitz Innenstadt)
  3. Parkhäuser
    (mit Wohnsitz Innenstadt)
  4. Alle Parkhäuser und Plätze</font>
</td>

Monat

Monat


Monat

Monat</td>

66,00

48,00


36,00

78,00</td>
</td></tr></table>

Der Aufsichtsrat hat am 10.07. 2002 die Parktarife beschlossen mit der Abänderung, dass Dauerparker, die in der Innenstadt wohnen nur ein monatliches Entgelt von 30,00 € bezahlen müssen.

Auf der Grundlage des Betriebsführungsvertrag vom 14.03.2002 möchte die Stadt den Empfehlungsbeschluss des Aufsichtsrats der Stadtwerke in einigen Punkten abändern.

  1. Kurzzeitparker
    1. Die Degression der Parkgebühren auf den Parkplätzen „Im Haal“ und „Froschgraben“, die zum 01.01.2002 beschlossen worden ist, hat sich zusammen mit der Einführung des Stundentakts eindeutig nicht bewährt. Die Anzahl der Kurzzeitparker ging um etwa 20% zurück.
      Die Gebühr betrug für die erste angefangene halbe Stunde0,30 €
      erste folgende angefangene volle Stunde0,70 €
      zweite folgende angefangene volle Stunde1,50 €
      dritte folgende angefangene volle Stunde2,50 €

      Diese Regelung wird folgerichtig abgeschafft.

      Für die Parkhäuser galt die Regel, dass die erste halbe Stunde gebührenfrei ist und jede weitere angefangene volle Stunde eine Gebühr von 1,00 € verursacht.

      Die Parktarife der Stadtwerke sehen jetzt für alle Parkhäuser und Parkplätze eine Gebühr von 1,00 € für jede angefangene Stunde zwischen 7 bis 19 Uhr werktags vor. Die erste gebührenfreie halbe Stunde in den Parkhäusern entfällt, außerdem wird die kostenpflichtige Zeit um eine Stunde verlängert.

      Wegen der negativen Erfahrungen im Jahre 2002 sehen wir als sehr kritisch an:

      1. Die Fortführung des vollen Stundentaktes. Im Gegensatz dazu ist bei den öffentlich-rechtlichen Parkplätzen (Parkuhren) ein Halb-Stunden Intervall eingeführt.
      2. Außerdem wäre nach der Einführung der neuen Tarife der Stadtwerke das Parken an Parkuhren und auf öffentlich-rechtlichen Parkplätzen billiger als auf den privatrechtlichen Parkplätzen.

      Es wäre deshalb zu überlegen, ob zur Harmonisierung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Parkplätzen zumindest wieder der Halbstundentakt eingeführt werden kann. Wir gehen davon aus, dass dann die Akzeptanz für die Kurzzeitparker wieder wesentlich höher wird.

    2. Für werktags wird von 19 Uhr bis 7 Uhr eine Parkgebühr von 0,30 €/Std., max. 1,20 €, eingeführt. Der vorgeschlagene Nachttarif kollidiert mit der bisherigen Struktur, denn seither war das Parken kostenlos. Diese Regelung hat unweigerlich die Auswirkung, dass zum einen ein starker Parksuchverkehr hin zu den öffentlich-rechtlichen Parkplätzen, die in der Zeit kostenlos sind, entsteht, und zum anderen das Falschparken in der Innenstadt sehr stark zunimmt. Nach einer Untersuchung des Ordnungsamtes werden bereits heute vor allem in den Abendstunden zahlreiche Straßen der Innenstadt von Besuchern der Gaststätten und der Veranstaltungen zugeparkt. Die letzte Kontrolle am 11.07.2002 führte zu 23 Verwarnungen. Darüber hinaus ist mit einer verstärkten Behinderung der Innenstadtbewohner durch parkende Fahrzeuge zu rechnen. Als ganz besonderen Nachteil sehen wir an, dass diese Regelung kontraproduktiv ist zu den Anstrengungen der Stadt, die Innenstadt durch kulturelle und gastronomische Angebote zu beleben und attraktiv zu gestalten. Denn dieser Tarif führt auch dazu, dass einige Kurzparker erst gar nicht in die Stadt fahren. Im Interesse der Stadt schlagen wir deshalb vor, auf den Nachttarif ganz zu verzichten.
    3. Als dritte Änderung bei den Kurzparkern wird ein neuer Tarif für Samstag, Sonn- und Feiertag (0 bis 24 Uhr) von 0.30 €/Std. max. 1,20 € eingeführt. Die seitherige Regelung war auf max. 1 € bis 16 Uhr beschränkt. Hier gelten die gleichen Bedenken wie beim Nachttarif. Aus diesem Grund sollte die gebührenpflichtige Zeit auf 16 Uhr beschränkt werden. Außerdem kollidiert die Entgelterhebung am Samstag mit der Einführung der Zeitparkerkarte. In Abwägung der von den Stadtwerken vorgeschlagenen Tarife mit den öffentlich-rechtlichen Parkgebühren sowie den Belangen der Stadt wird alternativ folgende Tarifstruktur vorgeschlagen:
      Parktarife ab 01.10.2002
      (alle Preise incl.16% MWSt.)
      A. Kurzzeitparker</font></td>Zeit</td>€/Std.</font></td>max. €</font></td></tr>

      1. Werktags außer Samstags

      2. Samstags
      3. Sonn- und Feiertags</font>
      </td>


      07.00–19.00 Uhr

      00.00-16.00 Uhr

      ---
      </td>
      pro angef. halbe Std.

      0,50

      0,50

      ---
      </td>


      4,50


      1,50

      ---</td></tr></table></ol>


    4. Die Verwaltung schlägt außerdem vor, die gebührenpflichtigen Zeiten für öffentlich-rechtliche Parkplätze von 18 Uhr auf 19 Uhr anzuheben, damit eine Harmonisierung mit dem Empfehlungsbeschluss der Stadtwerke hergestellt wird. Aus diesem Grund ist die Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Schwäbisch Hall über die Festsetzung der Parkgebühren beigefügt:

      Änderung der Rechtsverordnung
      der Stadt Schwäbisch Hall
      über die Festsetzung der Parkgebühren

      Aufgrund § 2 der Verordnung der Landesregierung über Parkgebühren (PGebVO) vom 7.4.1981 (Gesetzblatt S. 245) in Verbindung mit § 6a (6+7) Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl.I S.2378 ff.) hat der Gemeinderat am …………… folgende Änderung der Rechtsverordnung beschlossen.

      Artikel 1

      Der letzte Absatz der Rechtsverordnung erhält folgende Fassung:

      Die Gebührenpflicht besteht Montag – Freitag von 8 bis 19 Uhr und Samstag von 8 bis 16 Uhr (ausgenommen an Feiertagen).


      Artikel 2

      Die Rechtsverordnung tritt am 1.10.2002 in Kraft.


      Schwäbisch Hall, den


      Hermann-Josef Pelgrim

      Oberbürgermeister

      Beschluss:

      Es wird beantragt,


      1. in Abänderung des Empfehlungsbeschlusses des Aufsichtsrats Stadtwerke die Parkentgelte für die privatrechtlichen Parkplätze entsprechend dem Vorschlag der Stadt festzusetzen,
      2. dem Aufsichtsrat der Stadtwerke zu empfehlen, den Vorschlag der Stadt für die privatrechtlichen Parkplätze auch für die Parkplätze in den Parkhäusern umzusetzen.
      3. die beiliegende geänderte Rechtsverordnung zu beschließen.

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