§ 116 - Änderung der Hundesteuersatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die bisherige Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall wurde am 19.12.2001 vom Gemeinderat beschlossen. Der seitdem gültige Steuersatz beträgt 84 € im Jahr.

Im Vergleich mit den umliegenden Städte ist die Stadt Schwäbisch Hall am günstigsten:

Crailsheim

96 €/ Jahr

Öhringen

96 €/ Jahr

Bad Mergentheim

96 €/ Jahr

Künzelsau

90 €/ Jahr

Heidenheim

108 €/ Jahr

Aalen

87 €/ Jahr

Die Durchschnittssteuer im Regierungsbezirk Stuttgart bei den B-Städten (bis 40.000 Einwohner) lag 2014 bei 107 €/Jahr. Besonders im Großraum Stuttgart liegen die Steuern oftmals bei 120 € und höher.

Die Verwaltung schlägt vor, die Hundesteuer ab 01.01.2016 auf 96 €/ Jahr für den Ersthund festzulegen. Die Steuer je Mehrfach-Hund beträgt dann 192 €. Die Zwingersteuer beträgt laut Satzung das zweifache des Steuersatzes für einen Ersthund und würde somit auch 192 € betragen.

In § 6 der Steuersatzung sind die Steuerbefreiungen geregelt. Nr. 1 und 2 entsprechen den Empfehlungen der Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg. Sie beinhalten in Nr. 1 die Befreiung von Hunden hilfsbedürftiger Menschen, die beispielsweise taub oder blind sind. In Nr. 2 sind Rettungshunde und Hunde, die zum Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, steuerbefreit. In Nr. 3 sind in Schwäbisch Hall Hunde von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit die Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind, steuerbefreit. Durch die Änderung des Jagdrechtes gibt es seit 01.04.2015 keine bestätigten Jagdaufseher mehr.

Die Verwaltung schlägt vor, die Steuerbefreiungen entsprechend der Mustersatzung des Gemeindetages zu regeln.

Anlage 1: Satzung NEU
Anlage 2: Ausschnitt Süddt. Zeitung 15.04.15: Hundesteuer-Atlas

 

Stadträtin Koch spricht sich gegen die geplante Erhöhung aus. Sie fragt, wofür die eingenommene Steuer verwendet wird, wie hoch der Steuerertrag jährlich ist und ob nicht ein zusätzlicher Befreiungstatbestand für Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen/ -Bezieher aufgenommen werden kann.

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass die Steuer zur Deckung des Haushalts entsprechend dem Gesamtdeckungsprinzip verwendet wird. Es werden ca. 102.000 €/Jahr Hundesteuern vereinnahmt. Die von Dr. Graf von Westerholt in der Vorberatung angeregte Steuerbefreiung für Jagdgebrauchshunde wurde aufgenommen. Weitere Steuerbefreiungstatbestände lehnt er ab.

Beschluss:

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer wird in der beiliegenden Fassung beschlossen.
(32 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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