§ 165 - Verkaufspreise im Wohngebiet "An der Breiteich" (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die HGE erschließt im Bauabschnitt I A für das neue Wohngebiet An der Breiteich 67 Bauplätze mit Größen zwischen ca. 298 m² und 2.488 m². Insgesamt stehen ca. 36.537 m² Bauplatzfläche und ca. 11.979 m² Grünfläche zum Verkauf an.

Die HGE hat die folgenden Verkaufspreise festgelegt (Farben s. beiliegender Plan):

7 Randbauplätze (rosa), 3-geschossig, ohne und mit angrenzenden Grünflächen 260 EUR/m²
11 Randbauplätze (orange), 1- und 2-geschossig, mit angrenzenden Grünflächen 240 EUR/m²
25 innen liegende Bauplätze (blau), 1- und 2-geschossig 205 EUR/m²
24 innen liegende Bauplätze (lila), 1-geschossig 150 EUR/m²

Muss-Grünflächen (grün) 30 EUR/m²

Wie in allen Neubaugebieten handelt es sich bei den genannten Verkaufspreisen um „All-Inclusive-Preise“.

Die ca. 100 vorgemerkten Interessentinnen und Interessenten erhalten Anfang August die Verkaufsunterlagen zugesandt. Die erste Zuteilungsrunde ist für den Oktober geplant.

Anlage: Lageplan

Kaufmännischer HGE-Geschäftsführer Lindenmeyer erläutert, dass mit Erschließung des neuen Wohngebiets „An der Breiteich“ 67 Bauplätze zum derzeitigen Bestand von 70 Bauplätzen hinzukommen. Er hält eine Staffelung des Preise nach Lage und Bebaubarkeit von 150 - 260 €/m² am Markt plazierbar. Für die zu erwerbenden Grünflächen werden 30 € angestrebt. Es werden Bauplätze von 61.000 - 260.000 € angeboten. Durch die verstärkten Presseberichte sind die Interessenten von 100 auf 130 Personen angestiegen. Ende kommender Woche werden die Exposés versandt, mit dem Rücklauf ist Ende September 2010 zu rechnen. Im Oktober 2010 soll es in die erste Verteilerrunde gehen.

Stadtrat Vogt ist mit der Preisgestaltung insgesamt einverstanden. Er möchte jedoch den Preis der Grünflächen bei den Randbauplätzen von 30 € auf 60 € erhöhen, um der Exklusivität der wenigen großen Randbauplätze Rechnung zu tragen.

HGE-Geschäftsführer Lindenmeyer hat die Interessenten für einzelne Bauplätze nicht dezidiert herausgefiltert. Dies kann nach dem Rücklauf der Exposés im September 2010 festgestellt werden.

Oberbürgermeister Pelgrim und HGE-Geschäftsführer Lindenmeyer weisen bezüglich der Grünfläche auf die im Bebauungsplan vorgeschriebene Nutzung (PG 2) hin.

Oberbürgermeister Pelgrim befürchtet außerdem, dass nach dem Anheben des Preises für Grünflächen, der ursprüngliche Sinn und Zweck einer extensiven Ausgleichsfläche nicht mehr zu halten ist. Es wird der Druck auf die Baurechtsbehörde steigen, eine private Nutzung (Pool, Gartenhaus etc.) zuzulassen.

Stadtrat Vogt sieht die Pflege der Ausgleichsflächen durch Private kritisch. Er befürchtet Abgrenzungen erst an der Grenze zum Schafbrunnenweg und im Laufe der Jahre eine Wandelung hin zu einer privaten Gartenanlage.

Nach den Ausführungen von Oberbürgermeister Pelgrim sind die im Plan dargestellten Grünflächen ortsnahe Ausgleichsflächen nach dem Bebauungsplan. Diese Flächen möchte er jedoch aus Kostengründen von privaten Personen gepflegt haben. Sollten die Flächen anders genutzt werden, sind Konflikte mit der Naturschutzbehörde, die dann den Ausgleich an anderer Stelle einfordert, durchaus möglich.

Technischer HGE-Geschäftsführer Neumann ergänzt, dass durch die Festsetzung dieser Flächen als Ausgleichsflächen die Wertigkeit fällt. Sollten es keine ortsnahen Ausgleichsflächen mehr sein, müsste mit der Anpachtung/ dem Kauf anderer Flächen und deren Anlage als Ausgleichsflächen Mittel aufgewendet werden.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt erkundigt sich nach dem praktischen Teil der Umsetzbarkeit.

Baurechtsamtsleiter Franz sichert zu, über die Baukontrolleure wachsam aber nicht übertrieben zu kontrollieren.

Stadträtin Rabe fragt, ob die Ausgleichsflächen im Grundbuch als Last eingetragen sind.

Hierauf entgegnen die HGE-Geschäftsführer Lindenmeyer und Neumann, dass im Grundbuch keine Last eingetragen wird. Die „Last“ ergibt sich aus den rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, außerdem erfolgt eine schuldrechtliche Verpflichtung im Kaufvertrag.

Oberbürgermeister Pelgrim schlägt vor, in den Kaufvertrag eine Nachzahlungsverpflichtung aufzunehmen, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans missachtet werden und somit Ausgleichszahlungen fällig werden.

Baurechtsamtsleiter Franz hält Nachzahlungsverpflichtungen im Kaufvertrag für baurechtlich nicht möglich, da dem Käufer so Hoffnungen gemacht werden, die Ausgleichsfläche in ein paar Jahren anders nutzen zu können. Doch gerade dies wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan unmöglich.

Beschluss:

Von den Verkaufspreisen im Baugebiet „An der Breiteich“ wird zustimmend Kenntnis genommen. (20 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 10 Enthaltungen)

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