§ 187 - Aufstellung des Bebauungsplans "Burgstraße" in Gottwollshausen; hier: Abwägung der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Entsprechend ihrem Auftrag hat die Verwaltung die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 24.04. bis 08.05.2006 durch Aushang des Bebauungsplanentwurfes statt.
Der Eigentümer des Gebäudes Burgstraße 28 teilte schriftlich mit, dass seine südliche Grundstücksfläche bisher als Wiese, zusammen mit dem südlich angrenzenden Bereich landwirtschaftlich mitgenutzt würde, um ihn von der Grundstückspflege zu entlasten. Um dies weiterhin zu gewährleisten, bittet er um eine zusätzliche Erschließung dieser Teilfläche (das gesamte Grundstück ist bereits heute ordnungsgemäß von der Burgstraße her erschlossen).
In einem Gespräch wurde ihm erläutert, dass mit einer solchen Erschließung das Grundstück zum zweiten Mal erschließungskostenpflichtig werden würde, was natürlich nicht im Interesse des Eigentümers liegt. Er will sich daher um eine andere Lösung bemühen und hat kein Interesse mehr an einer zweiten Erschließung.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind innerhalb der Anhörungsfrist folgende verfahrensrelevante Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, eingegangen:
1.) Das Landratsamt Schwäbisch Hall nimmt wie folgt Stellung:
Grundwasser:
Zur Prüfung, ob durch die vorgesehene Bebauung in das Grundwasser eingegriffen wird, hält es Aussagen über die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse im Baugebiet für erforderlich und regt an, eine gutachterliche Äußerung zur oberflächennahen Grundwassersituation bis 2,0 m unter Baugrundsohle einzuholen.
Abwägung:
Eine hydrogeologische Baugrunduntersuchung wird von der HGE noch vor Auslegungsbeginn in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse sollen in den Umweltbericht eingearbeitet und dem Landratsamt zur Prüfung vorgelegt werden.
Entwässerung:
Sofern bei der Erstellung der Erschließungsplanung die Vorgaben des Wassergesetzes (§ 45b) in Verbindung mit der Niederschlagswasserverordnung (Trennsystem, ggf. Versickerung, Regenwasserbehandlung/-rückhaltung) beachtet werden, bestehen keine Bedenken. Entsprechende Ausführungen zur Entwässerung erwartet das Landratsamt im weiteren Verfahren.
Natur- und Landschaftsschutz:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgelegte Planung, da es sich um eine sinnvolle Abrundung der bestehenden Bebauung handelt. Die Behörde macht jedoch schon jetzt darauf aufmerksam, dass gegen eine weitere Bebauung nach Süden hin Bedenken bestehen. Aus Sicht des Landschaftsschutzes und um die Frischluftschneise zur erhalten, sei ein ausreichender Abstand zum Teurershof wichtig.
Der unteren Naturschutzbehörde liegen keine Erkenntnisse vor, die spezielle Untersuchungen der Flora und Fauna im Plangebiet erfordern würden. Umweltprüfung und -bericht müssen den gesetzlichen und fachlichen Vorgaben entsprechen.
2.) Das Umweltzentrum Schwäbisch Hall e. V. teilt mit, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Es bittet allerdings darum, den östlich des geplanten Wendekreises stehenden „stattlichen“ Apfelbaum durch geringfügige Verschiebung des Baufeldes mittels Pflanzbindung zu sichern. Als Gestaltungsmaßnahme wird ferner vorgeschlagen, die von diesem Baum ausgehende Obstbaumreihe mindestens zu vervollständigen, besser noch durch eine zweite parallele Reihe zu ergänzen.
Abwägungsvorschlag:
Der angesprochene Apfelbaum wäre nur bei einer großzügigen Verschiebung des Baufensters zu erhalten. Es würden so im Norden des Gebäudes verhältnismäßig große Grundstücksteile entstehen, die für den künftigen Eigentümer nur bedingt sinnvoll zu nutzen wären. Selbstverständlich wird der Wegfall des Baumes im Umweltbericht bilanziert und entsprechend ausgeglichen.
Die angesprochene Obstbaumreihe befindet sich in privatem Eigentum und nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Im Rahmen der weiteren Planung wurden gegenüber dem bisher vorliegenden Entwurf einige Veränderungen vorgenommen:
- Das Plangebiet wurde aufgrund konkreter Nachfrage nach Osten um zwei Baufelder erweitert. Die aufgegebene Kinderspielfläche, die bisher als öffentlicher Spielplatz im rechtsgültigen Bebauungsplan „V. Erweiterung Riegeläcker Nr. 1233-05“ dargestellt war und daher in der Vergangenheit nicht bebaut werden konnte, wird überplant.
- Die geplanten Baufenster auf den an die Grundstücke Burgstraße 24 und 26 angrenzenden Grundstücken wurden soweit nach Süden verschoben, dass zwischen Gebäudekante der bestehenden und den möglichen neuen Wohnhäusern ein Abstand von ca. 15 m entsteht. Dies entspricht einem Wunsch der Angrenzer. Dadurch rückt dieser Bereich gegenüber der bisherigen Planung insgesamt weiter nach Süden. Der östliche Wendehammer veränderte sich in seiner Form. Er ist so dimensioniert, dass Pkw wenden können, Lkw jedoch rückwärts rangieren müssen. Die Mülltonnen müssen von den betroffenen Anliegern bis zur nächsten Straßenabzweigung gerollt werden. Angesichts der Anzahl von 3 - 4 Wohnhäusern wird dies für zumutbar gehalten, da so auf umfangreiche Straßenversiegelungen verzichtet werden kann. Im Westen ist derzeit kein Wendehammer vorgesehen, weil hier künftig mit einer Gebietserweiterung zu rechnen ist.
- Das Grundstück Burgstraße 30 wurde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen. Hierfür lag bisher keine Planung vor. Der vorhandene Gebäudebestand wurde großzügig mit einem Baufenster umfahren.
Der Ortschaftsrat Gailenkirchen hat das Vorhaben am 09.11.2006 einstimmig zustimmend vorberaten. Die Verschiebung der Baufenster nach Süden und die Gespräche mit den Angrenzern wurden ausdrücklich begrüßt.
Nach kurzer befürwortender Aussprache wird einstimmig – 20 – folgender Beschluss als Empfehlung an den Gemeinderat gefasst:
Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erläutert, entschieden und der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan entsprechend ergänzt. Insbesondere wird das Plangebiet lt. den Ausführungen erweitert.
A) Der o. g. B-Plan Nr. 1217-09 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 30.10.2006 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 30.10.2006. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Burgstraße“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.