§ 57 - Gründung der städtischen Beteiligungsgesellschaft "SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH" (öffentlich)
Sachvortrag:
Nach den entsprechenden Einbringung in den jeweiligen Aufsichtsräten, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und Gemeinderat, beabsichtigt die Verwaltung die Gründung der städtischen Beteiligungsgesellschaft >> SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH <<. Die Gründung der SHB basiert im wesentlichen auf fünf Gründen:
- Vorbereitende Schaffung von Grundlagen für die anstehenden Aufgaben einer konsolidierten „Konzernbilanz Stadt“einschließlich der Tochtergesellschaften im Rahmen des neuen Haushaltsrechts der Kommunen. Dieses neue Haushaltsrecht muss nach dem Willen des Gesetzgebers ab 2009 eingeführt und bis 2011/12 verbindlich umgesetzt werden.
- Einführung eines Beteiligungscontrollings zur zeitnahen Abschätzung des Gesamtrisikos der städtischen Unternehmen und damit verbundenen kurzfristigen Berichten an den Gesellschafter Stadt und seinen Gremien.
- Schöpfung von Synergiepotentialen zwischen den städtischen Tochtergesellschaften und der „Mutter“ Stadt. Themenfelder sind z.B.
- Gemeinsames Finanz- und Rechnungswesen
- Gemeinsame Personalwirtschaft
- Gemeinsames Cash-Management
- Gemeinsame Materialwirtschaft bzw. Einkauf für Massenartikel
- Gemeinsamer Auftritt aller städtischen Gesellschaften gegenüber der Stadt
- Ähnlichkeiten beim Corporate Identity
- Ähnlichkeiten bei den Presseauftritten
- Abgestimmtes Sponsoring
- Gemeinsame Personalentwicklung für Führungskräfte
- Gemeinsame EDV-Strukturen
- Gemeinsame Telekommunikationsinfrastruktur
- Gemeinsame Telefoninfrastruktur
- Übergreifendes Facility-Management durch mehrere Gesellschaften für die gleichen Kunden
- Schaffung der personellen Voraussetzungen für die künftige Steuerung städtischer Unternehmen.
- Mögliche steuerliche Vorteile durch die Gründung der SHB stehen nicht im Vordergrund der Gründung der Beteiligungsgesellschaft. Sie können aber je nach Ergebnis der verschiedenen unternehmerischen Aktivitäten entstehen, so zum Beispiel für die notwendigen Steuerungsaufgaben. Hoheitliche Aufwendungen und betriebliche Erträge können jedoch nicht miteinander steuerlich verrechnet werden.
Aus grunderwerbsteuerlichen Überlegungen sollen 90% aller Geschäftsanteile, die derzeit von der Stadt an den städtischen Gesellschaften gehalten werden, auf die SHB übertragen werden. 10% aller Geschäftsanteile der städtischen Gesellschaften verbleiben bei der Stadt. Somit gibt es künftig zwei Gesellschafter bei den städtischen Gesellschaften.
Die Stadt selbst hält wiederum 100% der Geschäftsanteile der SHB. Im beiliegenden Organigramm ist die künftige Struktur dargestellt.
Die SHB hat keinen Aufsichtsrat. Daraus abgeleitet ergibt sich eine zeitnahe Unterrichtung des Gesellschafters Stadt und seiner Gremien, Verwaltungs- und Finanzausschuss und Gemeinderat.
Die Gründung der SHB hat keinerlei Auswirkung auf die rechtliche Selbständigkeit der städtischen Gesellschaften. Das operative Geschäft erfolgt in den vier Gesellschaften. Lediglich die strategischen Einwirkungsmöglichkeiten liegen bei der SHB.
Mit dem beiliegenden Gesellschaftsvertrag der SHB und der mit der Gründung zusammenhängenden Änderung der Hauptsatzung wird die Transparenz und die Rechte des Gesellschafters Stadt gestärkt. Durch diese Stärkung des Gesellschafters erhält der Gemeinderat künftig in strategischen Unternehmensfragen deutlich bessere Einwirkungsmöglichkeiten auf die einzelnen Tochtergesellschaften, da die originäre Beratung und Vorbereitung durch die Gremien des Gemeinderates erfolgen sollen.
Die Änderung der Hauptsatzung betrifft den §5 Abs. 2 Nr. 20 sowie § 10 Abs. 2 Nr. 7. Dieser lautet bisher „Zustimmung zu den in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zu fassenden Beschlüssen.“
Künftig lautet dieser „Zustimmung zu den in der Gesellschafterversammlung der SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH zu fassenden Beschlüssen".
Anlage 1: Geschäftsführung der SHB
Anlage 2: Presseerkärung
Oberbürgermeister Pelgrim führt ausführlich und umfangreich in die Problematik ein und teilt abschließend seinen Vorschlag mit, die Wahlzeit für die drei Geschäftsführer zunächst auf 3 Jahre zu begrenzen.
Die Herren Pawlitzki und van Bergen, die neben dem Oberbürgermeister als Geschäftsführer vorgesehen sind, tragen aus ihrer Sicht vor, welche Vorteile die Holding bringen könne und wie sie sich die Zukunft diesbezüglich vorstellen.
Stadtrat Röther sieht Probleme und Schwierigkeiten darin, Synergie-Effekte erzielen zu können, da Stadtwerke, GWG, HGE und TMG ganz verschiedene Aufgaben zu erfüllen haben und somit völlig unterschiedlich behandelt werden müssen.
Stadtrat Kaiser bittet um nähere und genauere Ausführungen dazu, dass man sich erhofft, siebenstellige Summen - oder evtl. sogar noch mehr - einzusparen bzw. wo und wie dies zustandekommen solle.
Außerdem müsste festgelegt werden, dass stets mindestens zwei Geschäftsführer/innen vorhanden sind, also das sog. „Vier-Augen-Prinzip“ gewährleistet ist.
Stadtrat Prof. Dr. Geisen teilt mit, dass die FWV-Fraktion den Argumenten der Verwaltung und der Geschäftsführer folgen könne und dem Vorhaben zustimme.
Stadträtin Herrmann fragt nach der Behandlung von nichtöffentlichen Themen in den Aufsichtsräten, die ggf. auch im Gemeinderat behandelt und dann dort evtl. auch öffentlich werden.
Ferner fragt sie, wie die Rechtsaufsichtsbehörde dazu stehe, dass der Oberbürgermeister z. B. neben seiner Geschäftsführertätigkeit in dieser Holding gleichzeitig auch Aufsichtsratsvorsitzender der Stadtwerke und der TMG ist.
Stadtrat Preisendanz begrüßt die Einrichtung einer solchen Beteiligungsgesellschaft.
Seiner Meinung nach werde der Gemeinderat dadurch gestärkt, ohne dass die beteiligten Gesellschaften Nachteile erleiden.
Nach Mitteilung von Oberbürgermeister Pelgrim entsteht der Holding - außer den geringfügigen Gründungsaktivitäten - kein Aufwand durch Gebäudeanmietung, Personal etc., da dies alles bereits vorhanden sei und nicht neu angeschafft bzw. bereit- oder eingestellt werden müsse.
Er geht weiterhin auf die Fragen und noch bestehenden Unsicherheiten bzw. Zweifel und Bedenken ein und beantwortet diese soweit wie möglich.
Es könne festgelegt werden, dass mindestens zwei Geschäftsführer/innen vorhanden sein müssen, was bisher nicht festgeschrieben wurde.
Die Doppel- bzw. Mehrfachfunktionen des Oberbürgermeisters als Geschäftsführer der Holding und als Aufsichtsratsvorsitzender der beteiligten Gesellschaften sei üblich und verstoße gegen keine gesetzlichen Vorschriften.
Die Herren van Bergen und Pawlitzki ergänzen diese Ausführungen durch weitere Detailerläuterungen.
Mittel- bis langfristig könnten durch die neue Konstruktion sicherlich insgesamt mind. 20 Stellen bei allen Beteiligten abgebaut werden, was allein ca. 1 Mio. € an jährlichen Einsparungen bedeute.