§ 51 - Wahl eines Mitglieds des Gemeinderats zur Verpflichtung des Oberbürgermeisters für die neue Amtsperiode (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Die Wahl des Oberbürgermeisters vom 06.03.2005 ist rechtskräftig geworden, nachdem ein Einspruch als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen und gegen diese Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart keine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wurde.

Somit steht einer Verpflichtung des Oberbürgermeisters auf die neue Amtszeit nichts mehr im Wege. Da es sich um eine Wiederwahl handelt, ist eine nochmalige Vereidigung nicht erforderlich; es genügt der Hinweis auf den Diensteid vom 12.06.1998.

Oberbürgermeister Pelgrim hat mit Schreiben vom 13.03.2005 mitgeteilt, dass er die Wahl annimmt.

Nach § 42 Abs. 6 der GemO vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Oberbürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.

Diese Amtseinsetzung ist für Donnerstag, 09. Juni 2005 vorgesehen.

Die Wahl des Mitglieds, das die Verpflichtung vornimmt, geschieht nach § 37 Abs. 7 der GemO. Danach wird die Wahl geheim - mit Stimmzetteln - vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, wobei dann die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Verwaltung schlägt Herrn Stadtrat Roland Heckelmann (1. ehrenamtlicher Stellvertreter des Oberbürgermeisters und ältestes sowie dienstältestes Mitglied des Gemeinderats) vor.

B e s c h l u s s :

Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt.

(einstimmig - 33 -; Stadtrat Heckelmann wegen Befangenheit abgetreten)


Meine Werkzeuge