§ 62 - Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Katharinenvorstadt" (öffentlich)
Sachvortrag:
Das Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt wurde erstmals am 29.06.1994 vom Gemeinderat förmlich festgelegt. 1998 ist der Geltungsbereich um die südliche Seite der Glockengasse und das Umfeld der Kirche St. Katharina erweitert und am 29.07.1998 entsprechend beschlossen worden.
Während dieses Zeitraumes wurden eine Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieses Gebietes vorgenommen. Neben vielen privaten Wohngebäudesanierungen wurden zahlreiche öffentliche Maßnahmen, wie Straßen- und Wohnumfeldverbesserungen, durchgeführt. Besonders hervorzuheben ist der Bau der Kunsthalle Würth einschließlich der Sanierung des Sudhauses. Dieses Projekt kann ohne Übertreibung als „Motor“ des Sanierungsgebietes Katharinenvorstadt bezeichnet werden, das den bis dahin eher schleppenden Fortgang der Maßnahmen beschleunigte.
Im September 2005 besuchten Vertreter von Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidium die Stadt, um sich vor Ort über den Stand aller Sanierungsgebiete in Schwäbisch Hall zu informieren. Die erfreuliche Entwicklung in der Katharinenvorstadt und das sichtbar attraktive Resultat wurden sehr positiv bewertet. Da keine weiteren förderfähigen Sanierungsmaßnahmen vorgesehen waren, wurde die Verwaltung aufgefordert, die Maßnahme definitiv bis Ende 2005 abzurechnen. Im Dezember 2005 konnte der Abschlussbericht fertiggestellt und dem Wirtschaftsministerium übergeben werden.
Der Förderrahmen für die Sanierungsmaßnahmen wurde nach mehreren Aufstockungen auf 14.079.475 € festgesetzt. In den Jahren 1986 – 2002 sind Finanzhilfen von insgesamt 9.386.318 € ausbezahlt worden.
Um das Gesamtverfahren auch formal abzuschließen, ist nun eine Satzung über die Aufhebung der Satzung für das Sanierungsgebiet „Katharinenvorstadt“ notwendig.
Aufgrund von § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien von 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 01. Juli 2004 (GBl. S. 469, 489) wird der Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Katharinenvorstadt“ zugestimmt.
(einstimmig - 35 -)