§ 210 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Eltershöfer Steige, Gelbingen"; a) Planungsermächtigung; b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

zu a)

Die Eigentümer des Flurstücks 122 an der Eltershöfer Steige in Gelbingen beabsichtigen, das Grundstück mit einer Wohnbebauung zu versehen. Das Grundstück ist derzeit teilweise mit Nebengebäuden (verschiedene Scheuern) bebaut. Eine kleine Teilfläche im Norden wird als öffentlicher Spielplatz genutzt. Im Zuge einer Bebauung muss dieser bisher vom Privateigentümer geduldete Spielplatz verlagert werden. Eine entsprechende städtische Fläche an der Bergstraße ist über den rechtskräftigen Bebauungsplan „Sonnenhalde I“ gesichert. Es sind fünf Baugrundstücke für Einfamilien- bzw. Doppelhäuser vorgesehen und zwei Grundstücke für Mehrfamilienhäuser (6 WE) an der Hofsteige.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung sind auf der Ebene der Bauleitplanung bisher nicht gegeben. Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der nördliche Teil als Grünfläche.
Der Gesetzgeber hat für derartige Maßnahmen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Instrument eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ein Erschließungsträger vom Gemeinderat autorisiert, ein Bauleitplanverfahren für bestimmte Grundstücke, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, durchzuführen.

Aus Sicht der Verwaltung sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegeben. Der Flächennutzungsplan wird im weiteren Verfahren angepasst.

Anlage: Lageplan


zu b)

Das Plangebiet befindet sich im Zentrum des Stadtteils Gelbingen, östlich der Ortsdurchfahrt und umfasst die Fläche zwischen der Eltershöfer Straße sowie der Hofsteige und wird durch die bestehende Bebauung entlang der Stichstraße Hofacker im Osten begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 0,6 Hektar.

Auf dem Flurstück 122 befinden sich ehemalige, nicht mehr genutzte Wirtschaftsgebäude einer Brauerei. Die Gebäude sind dabei teilweise unterkellert und mit den Gebäuden westlich der Eltershöfer Straße verbunden. Im nördlichen Bereich befindet sich ein Spielplatz.

Der öffentliche Spielplatz wird bisher von den Eigentümern geduldet. Durch die künftige Bebauung wird eine Verlagerung notwendig. Eine entsprechende städtische Fläche an der Bergstraße steht hierfür zur Verfügung und ist über den rechtskräftigen Bebauungsplan „Sonnenhalde I“ gesichert.

Die Flächen und Gebäude der Brauerei werden nicht mehr benötigt. Durch Umwandlung kann neuer Wohnraum im Innenbereich geschaffen werden. Um für die geplante Nutzung verbindliches Planungsrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander und gegeneinander abgewogen werden.

Mit Hilfe der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine neue Bebauung ermöglicht, die sich gut in die Umgebung einfügt. Dabei werden städtebauliche Muster aufgenommen. Die Gebäudetypologie beschränkt sich im südlichen Bereich auf eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Im nördlichen Bereich, an der Hofsteige, ist die offene Bauweise zulässig. Hier sind zweigeschossige Einzelhäuser mit max. sechs Wohneinheiten möglich.

Zurzeit verläuft im nördlichen Bereich zwischen der Wendeanlage Hofacker und der Hofsteige, entlang des Spielplatzes, ein Fußweg. Auf Wunsch des Ortschaftsrates wird diese Wegeverbindung erhalten, jedoch an einer anderen Stelle durch das Gebiet geführt.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, da die Maßnahme der Nachverdichtung dient.

Das Büro „mquadrat - kommunikative Stadtentwicklung“ hat den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung zum Bebauungsplan erstellt.

Der Ortschaftsrat von Gelbingen hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 der Aufstellung des Bebauungsplanes und dem Entwurf zugestimmt. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Aufstellungsbeschluss zu fassen, den Entwurf zum Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung zu billigen und auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Anlage 1: Lageplan, zeichnerischer Teil

Anlage 2: Schnitt West-Ost

Anlage 3: Schnitt West-Ost (längs + quer)

Beschluss:

a) Der Gemeinderat ermächtigt die Eigentümer des Flurstücks 122, vertreten durch Herrn Hans Firnkorn, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Flurstück 122 in Gelbingen auszuarbeiten. Die Abgrenzung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
(einstimmig - 28 -)


b)1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 7D Fortschreibung

Der Nordteil des Plangebietes im o.g. Bebauungsplan soll als allgemeines Wohngebiet dargestellt, in das laufende Verfahren zur 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 1611-07 „Eltershöfer Steige, Gelbingen“
Der B-Plan Nr. 1611-07 „Eltershöfer Steige Gelbingen“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 12 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büro mquadrat – kommunikative Stadtentwicklung aus Bad Boll, M 1:500 vom 05.12.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1611-07 „Eltershöfer Steige, Gelbingen“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büro mquadrat – kommunikative Stadtentwicklung aus Bad Boll, vom 05.12.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes „Eltershöfer Steige, Gelbingen“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.
(einstimmig - 38 -)

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