§ 79/1 - Fragestunde: Neubau eines Diak-Pflegeheims im Bereich Mittelhöhe III; hier: Baumfällungen - Anfrage von Stadträtin Niemann vom 30.03.2011/ Antwort der Verwaltung vom 11.04.2011- (öffentlich)
Sachvortrag:
s. a. GR vom 30.03.11, § 68/4
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Antwort der Verwaltung -
Die GWG hat die Absicht, auf dem Baugrundstück in Hessental an der Landhegstraße ein Pflegeheim für Demenzkranke zu errichten. Die hierzu notwendige Bebauungsplanänderung wurde bereits eingeleitet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des vergrößerten Baufeldes werden in Zukunft innerhalb dieses Bebauungsplanes weniger Bäume als in der vorhergehenden Planung festgesetzt.
Da die Bäume nach Beginn der Vegetationsperiode entfernt werden sollten, war das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Die Baumfällaktion der GWG im Bereich der Mittelhöhe in Hessental am 17./ 18.03.2011 wurde im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten, Herrn Dr. Fritz Schall, durchgeführt. Bei einer Ortsbesichtigung wurde keinerlei Anzeichen für das Vorhandensein von Lebens- und Fortpflanzungsstätten von Vögeln und anderen Tieren der FFH-Richtlinie beobachtet. Herr Dr. Schall wies ausdrücklich darauf hin, dass die Gehölzknospen sich nach dem damals vorausgesagten Regenwetterereignis öffnen werden, und sich hierdurch kurzfristig eine artenschutzrechtliche Relevanz einstellen werde. Die Baumfällarbeiten wurden aus diesem Grund sehr kurzfristig vor Aufbrechen der Gehölzknospen durchgeführt.
Es waren weder Baumhöhlen noch Freinester oder Bereiche mit Holzmulm bzw. sich ablösender Rinde in den Bäumen vorhanden. Bei der Ortsbesichtigung wurde bestätigt, dass die ökologische Funktion des von dem Eingriff betroffenen Gehölzbestandes im räumlichen Zusammenhang durch den Altbaumbestand am Schlichtweg und an der Landhegstraße weiterhin erfüllt bleibt.
Dieses Einvernehmen wurde erteilt, nachdem der Wegfall der Pflanzgebote in dem geänderten Bebauungsplan durch eine zusätzliche Pflanzaktion an anderer Stelle kompensiert werden konnte. Die Zusatzmaßnahme wurde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgesichert. Nach Vorliegen des Einvernehmens der Naturschutzbehörde hat die städtische Baurechtsbehörde die für die Fällaktion erforderliche Befreiung auf der Grundlage des § 31 BGB erteilt.
Somit ist sichergestellt, dass das Entfernen der Bäume auf dem genannten Baugrundstück rechtlich einwandfrei abgesichert durchgeführt werden konnte.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der vorhandene Baumbestand keine besondere Wertigkeit aufwies. Das geringe Wachstum der Bäume stand nicht im Verhältnis zum geschätzten Alter der Bäume. Die Bäume wurden offensichtlich bereits vor Jahren mehrfach nicht fachgerecht zurückgeschnitten, sodass das Kronenbild erheblich beeinträchtigt war. Selbstverständlich werden entsprechend des Bebauungsplans auf dem verbleibenden Grundstück standortgerechte Bäume nachgepflanzt.