§ 2 - Information über Veränderungen im Planungsrecht; hier: Auswirkungen auf das Planungsgeschehen (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Planungsgeschehen der Stadt (Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Objektplanung) konnten in der Vergangenheit - entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben - zügig und mit einem überschaubaren finanziellen Aufwand abgewickelt werden. Verschiedene Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere im Bereich des Umweltrechtes, haben diesen Sektor im Verlauf der letzten Jahre inhaltlich und materiell deutlich verändert. Mit der Einführung des § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes erhielten diese Rechtsgrundlage und damit die zu berücksichtigenden umweltschützenden Belange im Bauleitplanverfahren eine erheblich größere Wertigkeit. Nunmehr ist es erforderlich, bei allen Planungen die jeweiligen Eingriffe zu prognostizieren, diese durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, zu minimieren oder durch geeignete Ausgleichsvorhaben zu kompensieren.
1998 wurde das Umweltrecht durch das Bau- und Raumordnungsgesetz, die Einführung des Vogelschutzrechts und die sog. FFH- Richtlinie („Flora Fauna Habitat“) ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an Europäisches Recht. Planungsvorgänge sind dadurch prinzipiell einer weiteren Prüfpflicht im Hinblick auf vorhandene Vogel- und FFH-Schutzgebiete unterworfen.
Die jüngste Gesetzesnovellierung hat wiederum das Umweltrecht zum Inhalt. Nach der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der BauGB-Novelle 2001 müssen alle Planungsvorgänge ab einem bestimmten Schwellenwert einem Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter und die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Einige Planungsvorgänge sind darüber hinaus künftig grundsätzlich UVP-pflichtig.
Diese Vorprüfung und ihre Ergebnisse (die Einwirkung z. B. auf die Schutzgüter Wasser, Boden Luft, Mensch, etc.) müssen in Zukunft detailliert in Form eines Umweltberichtes beschrieben werden. Dieser wird Bestandteil der jeweiligen Bauleitplanbegründung. Die Prüfverfahren sind zeitintensiv und führen zu deutlichen Kostensteigerungen im Planverfahren.
Für 2004 ist eine noch stärkere Ausweitung des Umweltrechtes vorgesehen. Dann sollen voraussichtlich alle Bebauungsplanverfahren UVP-pflichtig sein. Nach Einschätzung der Bauverwaltung werden auf Grund dieser geänderten gesetzlichen Grundlagen 30 - 40 % mehr Arbeitszeit für die Bewältigung der Aufgaben erforderlich. Schon heute können nicht alle Arbeitsleistungen mit eigenen Kräften bewältigt werden, da verschiedene Fachgutachten die Einschaltung von Fachleuten notwendig machen (zu Lärm-Emissionen, Verkehr, Bodenqualität etc.).
In der Bauverwaltung können diese Mehraufwendungen wahrscheinlich zum Teil kompensiert werden, da im Bereich der Planung aufgrund geänderter materieller Rahmenbedingungen verschiedene Bereiche demnächst nicht mehr bearbeitet werden müssen. Hierzu zählt u. a. die Freibereichsgestaltung verschiedener öffentlicher Einrichtungen.
Die Kosten für die jeweiligen gutachterlichen Untersuchungen und Erhebungen sind fast ausnahmslos umlagefähig, d. h. sie werden über die jeweiligen Erschließungsbeiträge refinanziert. Ein materieller Nachteil der Stadt ist trotz der Kostensteigerung somit nicht gegeben. Die Verwaltung wird den Gemeinderat über die Entwicklung der Thematik auf dem laufenden halten.
Zudem verlangt das Regierungspräsidium mit sofortiger Wirkung im Bebauungsplan eine Trennung der bauplanerischen Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschriften. Dieses erfordert künftig zwei Satzungen - den Bebauungsplan mit Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO. Letztere müssen dabei deutlich als eigenständige Satzung mit dem entsprechenden Verfahren und Beschluss abgegrenzt werden.
Inhaltlich ergeben sich für die Bebauungspläne der Stadt Schwäbisch Hall dadurch keine Veränderungen. Das Verfahren wird allerdings deutlich erweitert und erschwert und vergrößert das Risiko für Verfahrensfehler. Auch die Handhabung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Festsetzungen wird schwieriger, da jeweils zwei Satzungen zu beachten sind.
Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.