§ 170 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0318-01/07 Mittelhöhe - Änderung Krone Areal; hier: Durchführungsvertrag - Tischvorlage - (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. a. BPA vom 30.09.2020

(Anpassungen / Ergänzungen):

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Nr. 0318-01/07 Mittelhöhe - Änderung Krone Areal ist vor Satzungsbeschluss mit der Vorhabenträgerin ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrags ist die Neubebauung mit zehn Wohngebäuden und den dazugehörigen Erschließungs- und Freianlagen auf den Flurstücken der Vorhabenträgerin 279/1, 285/5, 289/4, 289/6, 289/7, 290, 398/2, 398/3 und 398/4 sowie die Ertüchtigung der öffentlichen Verkehrsflächen auf dem Flurstücken 278/11, 398, 398/2, 398/3 und 398/4 in Schwäbisch Hall, Hessental.

Der Vertrag regelt die bereits bekannten Anforderungen für die vom Vorhaben ausgelösten Planungsleistungen, die baulichen Maßnahmen auf öffentlichem Grund, die Qualitäten in der Ausführung und die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse der Grundstücke. Da das Vorhaben eine komplexe städtebauliche Entwicklung darstellt, städtische und private Flächen betroffen sind, wurde die Kostentragung zu diesen Flächen in einem gesonderten Vertrag geregelt.

Der Vertrag dient der Sicherung der im Juli 2019 durch den Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall beschlossenen städtebaulichen Ziele, sowie zur Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele zur Grundstücksnutzung entsprechend des zuvor genannten Oberziels des Stadtleitbildes Schwäbisch Hall 2025.

Der baurechtliche Rahmen wird über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. Zusammen mit dem Vorhaben werden die derzeit bestehenden Abweichungen zwischen der Bestandsbebauung und den Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan „0318-01 Mittelhöhe, beiderseits der Haller Straße“ angepasst. Der bestehende Ausgleich des Bauleitplanverfahrens „0113-02/02 Hotel Hohenlohe, Parkhaus- und Bettenhauserweiterung“ wird im Planungsgebiet wieder nachgewiesen.

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Verpflichtungen der Vorhabenträgerin zur Durchführung von folgenden wesentlichen Inhalten des Durchführungsvertrages:

Durchführung:

  • Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den Bauabschnitt II spätestens sechs Monate nach Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes einen Bauantrag zu stellen, spätestens drei sechs Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 12 20 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen.

  • Die Erarbeitung und Ausgestaltung des Bauabschnitt III ist eng mit dem Fachbereich Planen und Bauen abzustimmen und vor der Baugenehmigung freigeben zu lassen.

  • Für den Bauabschnitt III ist spätestens 12 18 Monate nach der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes eine Bauantrag zu stellen, spätestens drei sechs Monate nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung ist mit dem Vorhaben zu beginnen und es ist innerhalb von 12 20 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen.

  • Die Spielplätze müssen spätestens 12 Monate nach Baufertigstellung des Bauabschnitts II oder spätestens mit Bezug der Gebäude, ausgeführt sein.

  • Sämtliche Pflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens 12 Monate nach Baufertigstellung der Bauabschnitte, in Abhängigkeit von der Vegetationszeit ausgeführt sein.

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Kostenteilung:

  • Städtebaulicher Entwurf: Die Vorhabenträgerin trägt 40 von 100 der angefallenen Kosten für den städtebaulichen Entwurf (Anlage 1a).

  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan: Die Vorhabenträgerin trägt 75 von 100 für die Kosten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Anlage 1b).

  • Gutachten für die Bauleitplanung: Die Vorhabenträgerin trägt 75 von 100 der anfallenden Kosten für Gutachten die für die Bauleitplanung notwendig sind.

  • Verkehrliche Erschließung: Die Vorhabenträgerin trägt die vollen Kosten für die Planungsleistungen auf ihrem Grundstück (Flst. 285/5, 290). Die Stadt Schwäbisch Hall trägt die vollen Kosten für die Planung der in Anlage 1c dargestellten roten Fläche von rund 977 m². Die verkehrliche Neuordnung der blauen Fläche in Anlage 1c wird durch das Vorhaben ausgelöst, daher trägt die Vorhabenträgerin den Hauptteil der Kosten für die Planung. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vorhabenträgerin 80 von 100 für die in der blauen Fläche anfallenden Kosten übernimmt.
    Die Kostentragung für die Bauleistungen der Verkehrsanlagen innerhalb der jeweiligen in Anlage 1c dargestellten Bereiche (Einmündungsbereich Bühlertalstraße/Wirtsgasse, Fußweg Wirtsgasse, Erneuerung Wirtsgasse) erfolgt analog wie vorgenannt beschrieben. Die Flächendarstellung der Anlage 1c basiert auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Für die Abrechnung wird aus dem Verkehrswegeplan ein Abrechnungsplan erstellt. Die Abgrenzung ergibt sich aus den Radienenden.

Nach einer ersten Kostenschätzung betragen die Baukosten für den durch das Vorhaben ausgelösten Umbau der Einmündung Bühlertalstraße L1060 und der Verlängerung des Fußwegs ca. 320.650 € brutto. Der hieran 20%ige Anteil der Stadt beläuft sich zzgl. Baunebenkosten auf ca. 80.000 € brutto. Diese Mittel werden für den Haushalt 2022/2023 angemeldet:

Die in diesem Zusammenhang geplante Sanierung der Wirtsgasse als 100%ige Maßnahme der Stadt wird über eine gesonderte Vorlage eingebracht.

Anlagen:
Anlage 1a: Lageplan Durchführungsvertrag - Umgriff städtebaulicher Entwurf, Stand 03.09.2020
Anlage 1b: Lageplan Durchführungsvertrag - Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand 03.09.2020
Anlage 1c: Lageplan Durchführungsvertrag - Verkehrliche Erschließung, Stand 03.09.2020

 

Oberbürgermeister Pelgrim weist auf die heutige nichtöffentliche Vor-Ort-Begehung des Krone-Areals.

Erster Bürgermeister Klink erläutert zur Tischvorlage, dass diese Änderungen im Durchführungsvertrag die Anpassung der Durchführungsfristen und die Erstellung der Spielplätze sowie die Bepflanzung und Ausgleichsmaßnahmen beinhalte.

Stadträtin Herrmann bedankt sich für den Vor-Ort-Termin und die Gelegenheit zum Gespräch mit dem Vorhabenträger. Es wird für künftige Bebauungspläne grundsätzlich eine Durchführung von Vor-Ort-Begehungen angeregt.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt den Beschlussantrag zur Abstimmung.

Beschluss:

  1. Den Inhalten zum Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und der Vorhabenträgerin (Krone Besitz GmbH, 74523 Schwäbisch Hall) zum Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ Nr. 0318-01/07 Mittelhöhe – Änderung Krone Areal“ wird zugestimmt.
     
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin abzuschließen.
     
  3. Die Maßnahme „Einmündung der Bühlertalstraße“ wird mit 80.000 € im Haushalt 2022/2023 eingestellt.

(23 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 7 Enthaltungen)

Oberbürgermeister Pelgrim unterzeichnet anschließend den Durchführungsvertrag.

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