§ 155/1 - Anlage: Rechtsverordnung (öffentlich)

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Sachvortrag:

Stadt Schwäbisch Hall - Bürgermeisteramt -

Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 [bekannt gemacht am 4. Juni 2003; BGBl. I S. 744] in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss, zuletzt geändert am 8. 2. 1999 (GesBl. S. 86) hat der Gemeinderat am 1. Dezember 2004 folgende

R e c h t s v e r o r d n u n g

erlassen:

  1. An den Sonntagen 24. April 2005 und 9. Oktober 2005 dürfen die Verkaufsstellen in Schwäbisch Hall aus Anlaß des Haller Frühlings und des Haller Herbstes in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
  2. Am Sonntag, dem 24. Juli 2005 dürfen die Verkaufsstellen in der Innenstadt von Schwäbisch Hall (innerhalb des Stadtgrabenrings) und in Steinbach aus Anlass des Jakobimarktes in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
  3. Jugend- und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen werden durch diese Rechtsverordnung nicht berührt.
  4. Diese Rechtsverordnung ist in den Betriebsstätten der teilnehmenden Firmen für die Dauer einer Woche auszuhängen.
  5. Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
  6. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, 3 und 6 des Ladenschlussgesetzes zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, soweit sie nicht nach § 25 des Ladenschlussgesetzes Straftaten sind.
  7. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwäbisch Hall, den 2. Dezember 2004

Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

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