TOP 1 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-03 „ Freiflächenphotovoltaikanlage Steinäcker-Ost“ Sulzdorf; hier: Aufstellungsbeschluss, Beschluss über die frühzeitige Beteiligung - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 311/22
Sachvortrag:
Am 23.02.2022 (SV-Nr. 43/22, öffentlich) hat der Gemeinderat dem Antrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2118-03 „Freiflächenphotovoltaik Steinäcker-Ost“, Sulzdorf, sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage (FFPV) auf dem Flurstück 2942 in Sulzdorf. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.
Das Plangebiet liegt östlich von Sulzdorf im Gewann „Steinäcker“. Es umfasst das Flurstück 2942 mit einer Planfläche von ca. 9,5 ha. Dieses wird intensiv landwirtschaftlich genutzt.
Der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 gibt für das Plangebiet die Lage in einem regionalen Grünzug vor. Daher ist das Vorhaben gemäß Regionalplan, Teilfortschreibung Photovoltaik als regional bedeutsam einzustufen und bedarf einer Beurteilung nach den festgelegten Ausnahmekriterien. Auf Initiative der Verbandsverwaltung wurde in der Verbandsversammlung am 26. März 2021 beschlossen, ausgewählte Standorte mit einer Größe von mehr als fünf Hektar in regionalen Grünzügen im Rahmen einer Sammel-Regionalplanänderung zu unterstützen.
Das Plangebiet ist nach Flurbilanz als Vorrangflur I und nach Flächenbilanzkartierung als Vorrangfläche Stufe II eingestuft und entspricht damit dem Beschluss zur neuen Auslegung des Ausnahmetatbestands.
Die Stadt Schwäbisch Hall hat die Berücksichtigung der Planfläche im Zuge dieses Vorhabens beim Regionalverband beantragt. Am Freitag den 18.03.2022 hat der Planungsausschuss des Regionalverbands Heilbronn-Franken den Aufstellungsbeschluss für die 20. Änderung des Regionalplans gefasst, welche unter anderem auch den hier begründeten Freiflächen-Solarpark Steinäcker-Ost umfasst.
Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Modulgestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.
Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung und Speicherung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:
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Anlage des gesamten Plangebietes als extensiv genutztes Grünland, auch unter den Modulen
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Anlage von Blühstreifen und extensiven Saumbereichen zur Berücksichtigung spezieller artenschutzrechtlicher Belange
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Anlage von Hecken zur Förderung von naturschutzfachlichen Belangen
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Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche
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Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/Solarmodule
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Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern.
Um die Anlage in Natur- und Landschaft einzubinden, umgeben die Anlage deshalb verschiedene Pflanzgebote. Zu den Wegen im Norden, Osten und Süden sind Hecken mit standorttypischen Sträuchern anzupflanzen. Zur westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ist ein extensiver Saum einzusäen.
Der geplante Solarpark ist durch das bestehende Wegenetz und die vorhandenen Wegebeziehungen gut erreichbar. Es müssen keine weiteren Straßen angelegt oder ertüchtigt werden.
Für den Bebauungsplan wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP, Anlage 7) angefertigt, die Aussagen zu Maßnahmen trifft, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu vermindern. Hierunter fällt in erster Linie eine CEF-Maßnahme bezüglich der Feldlerche, deren Lebensraum durch den Bau der FF-PV verloren geht. Als Ausgleich wird eine mehrjährige Buntbrache im Umkreis von 3 km angelegt.
Im weiteren Verfahren erfolgt die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, so dass dieser zur Offenlage vorliegt.
Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.
Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 (SV-Nr. 1. zu 159/22, öffentlich) beschlossen wurde. Ausnahme bildet die geplante Flächengröße von 9,5 ha im Regionalen Grünzug, der der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23.02.2022 (SV-Nr. 43/22, öffentlich) aufgrund der positiven Begleitung durch den Regionalverband Heilbronn-Franken, zugestimmt hat.
Wegen der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.
Der Ortschaftsrat Sulzdorf tagt am 08.11.2022. Über das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 21.11.2022, bzw. im Gemeinderat am 19.12.2022 berichtet.
Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 08.11.2022 mehrheitlich zugestimmt (5 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung).
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, Stand 29.09.2022
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, Stadt Schwäbisch Hall, Stand 29.09.2022
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Stand 29.09.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Stand 29.09.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 5: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Stand 29.09.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Stand 29.09.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 7: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 29.09.2022 (Büro Klärle GmbH)
Anlage 8: 4. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 6, Stadt Schwäbisch Hall, 26.10.2022
Beschlussfassung:
1. Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 26.10.2022 (vgl. Anlage 8).
(12 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)
2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächen-PV Steinäcker-Ost“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2118-03 „Freiflächen-PV Steinäcker-Ost“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 29.09.2022 (vgl. Anlage 3). Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-7. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-03 „Freiflächen-PV Steinäcker-Ost“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-03 „Freiflächen-PV Steinäcker-Ost“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 2118-03 „Freiflächen-PV Steinäcker-Ost“ (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-7. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(12 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)