§ 60 - Bebauungsplan „Ortsmitte III“ in Sulzdorf; hier: Aufhebungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Über Jahre hinweg war es in Sulzdorf gelungen, den Ortskern unter Berücksichtigung der vorhandenen dörflich geprägten Strukturen nach und nach zu überplanen und bisher noch nicht in Anspruch genommene Flächen im Sinne einer gewünschten sog. Nachverdichtung zu aktivieren und einer Bebauung zuzuführen.

Als nächstes sollte dies für den Bereich zwischen Martin-Luther-Straße, Hauptstraße und Kiefernweg realisiert werden. Für das genannte Gebiet gilt noch ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1956, der einen sehr geringen Entwicklungsspielraum offen lässt, da der größte Teil der innerörtlichen Freiflächen mit Bauverbot belegt ist. Bauanträge hierfür mussten aufgrund mangelnder rechtlicher Voraussetzungen negativ beschieden werden.

1996 wurde das Bebauungsplanverfahren „Ortsmitte III“ in Sulzdorf begonnen. Ziel war es, eine Neuordnung der mit Bauverbot belegten Flächen zu schaffen. Gleichzeitig sollten die Existenz des im Kern liegenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes gesichert und mögliche spätere Nutzungskonflikte zwischen einer Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb verhindert werden. Die Beibehaltung von zwei kleineren, im östlichen Bereich befindlichen Nebenerwerbshofstellen sollte im Rahmen des Bebauungsplanentwurfes ebenfalls ermöglicht werden.

Bei der Planung war es gelungen, die vorhandenen Grundstücksgrenzen so zu berücksichtigen, dass - mit Ausnahme einer Parzelle - alle Baumöglichkeiten von den jeweiligen Eigentümern auf dem eigenen Grundstück hätten verwirklicht werden können. Um den dörflichen Charakter und die Existenz der Landwirte zu sichern, war die Ausweisung als Dorfgebiet vorgesehen. Dies hatte relativ große, höchst flexible Baufenster zur Folge, um auch den Neubau von landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen. In den textlichen Festsetzungen wurde festgeschrieben, dass reine Wohngebäude diese Größenordnung natürlich nicht erreichen dürfen.

Im Laufe des Planverfahrens wurden vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (auch in Vertretung eines Nebenerwerbslandwirtes) in diesem Bereich erhebliche Bedenken erhoben, da die nach den VDI-Richtlinien empfohlenen Abstandsflächen zu landwirtschaftlichen Betrieben nicht eingehalten wurden.

Die Verwaltung hat leider ohne Erfolg versucht, die Bedenken aus dem Weg zu räumen. Bei den zuständigen Fachbehörden waren weder Verständnis noch ein Einlenken möglich. Durch das starre Festhalten an den empfohlenen Abstandsflächen wird jede weitere bauliche Entwicklung des Ortskernes von Sulzdorf unterbunden. Dies ist besonders unverständlich, da alle betroffenen Grundstücke im Eigentum der jeweiligen Landwirte sind, so das sie die Entscheidung über Verkauf bzw. Bebauung des Grundstückes selbst in der Hand haben. Für die Verwaltung besteht kein Anhaltspunkt, dass sich an diesem dörflichen, seit Jahrhunderten gewachsenen einvernehmlichen Miteinander bei geordnetem, für alle Beteiligten überschaubarem und verlässlichem Rahmen etwas ändern wird.

Da die o.g. Bedenken nur rechtsfehlerhaft abgewogen werden könnten, lässt sich das Bebauungsplanverfahren „Ortsmitte III“ nicht erfolgreich weiterführen und muss aufgehoben werden.

Damit ist der Bebauungsplan aus dem Jahr 1956 weiterhin maßgebendes Rechtsinstrument. Es wäre möglich, diesen Plan aufzuheben, wonach eine Bebauung des Gebietes nach § 34 BauGB, allerdings auch unter Einhaltung der empfohlenen Abstandsflächen nach VDI-Richtlinien, erfolgen könnte.

Bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und Wegfall der entsprechenden Abstandsflächen wäre eine Bebauung möglich, die sich an den ortsüblichen Gegebenheiten zu orientieren hätte.

Danach wären z. B. auch mehrgeschossige Wohngebäude entsprechend der Kubatur der jetzigen Stall- und Scheunengebäude baurechtlich möglich. Außerdem bestünde die Gefahr, dass die Chance für eine rückwärtige Erschließung der Grundstücke verbaut würde. Dies kann nach Ansicht der Verwaltung nicht im Interesse der Ortschaft und ihrer gewachsenen Dorfstruktur sein. Es wird daher empfohlen, das laufende Bebauungsplanverfahren aufzuheben, an dem bestehenden Plan festzuhalten und zu gegebener Zeit, z. B. bei Aufgabe eines der landwirtschaftlichen Betriebe, ein neues Verfahren zu beginnen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat das Thema am 19.03.2002 ausgiebig vorberaten und empfiehlt einstimmig, sowohl dem Aufhebungsbeschluss zuzustimmen, als auch an dem bestehenden Bebauungsplan festzuhalten.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Aufgrund der §§ 2ff BauGB wird der Beschluss vom 28.02.1996 zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte III“ Nr. 2111-04 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf aufgehoben.

(15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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