§ 140 - Aufstellung des Bebauungsplans "Mittelhöhe IV"; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0311-06 wurde in der Zeit vom 16.04. bis 27.04.2007 öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind vom 16.04. bis 15.05.2007 über die Planung informiert worden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat Denkmalpflege, hat folgende Anregung vorgebracht:

Im Bereich der geplanten Bebauung ist möglicherweise - wie im nordwestlichen Baugebiet "Mittelhöhe II" - mit vorgeschichtlichen archäologischen Funden und Befunden zu rechnen. Es wird daher gebeten, einen Hinweis nach § 20 DschG nachrichtlich in den Textteil des Bebauungsplans zu übernehmen sowie dem Referat 25 / Archäologische Denkmalpflege den Termin der Erdarbeiten drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

Abwägungsvorschlag:

Der Hinweis wird in den Textteil übernommen.


Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau- und Umweltamt - Fachbereich Naturschutz und Oberflächengewässer -, empfiehlt, bereits im Bebauungsplanvorentwurf eine Begründung mit integriertem vorläufigem Umweltbericht zu erstellen, der die Grundlage zur Klärung des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung bildet. Das Fehlen dieses Berichts erschwert eine detaillierte Stellungnahme.

Abwägungsvorschlag:

Ein vorläufiger Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplans "Mittelhöhe" wurde inzwischen erstellt und der o. g. Behörde zur Stellungnahme vorgelegt.


Es erfolgt der Hinweis, dass zur deutlichen Engriffsminimierung eine breite Pufferzone zum südlich angrenzenden LSG "Grauwiesenbach" beitragen kann, die sich jedoch nicht nur auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen LSG und Grauwiesenweg beschränken darf, sondern auch die im Entwurf grün gehaltene Fläche nördlich des Grauwiesenbachs bis zur geplanten Bebauung einbeziehen muss. Wird dieser Bereich auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt (z. B. als Obstwiese), kann vermieden werden, dass der relativ viel begangene Grauwiesenweg zu einem an Zäunen und Hecken entlang führenden "Grenzweg" verkommt.

Abwägungsvorschlag:

Der Grünordnungsplan sieht als Ausgleichsfläche zwischen den Baugrundstücken, dem Grauwiesenweg, der vorhandenen Streuobstwiese und den landwirtschaftlich genutzten Flächen angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet "Grauwiesenbach" die Neuanlage einer Streuobstwiese und die Anlage eines naturnah gestalteten und begrünten Regenrückhaltebeckens vor. Das Einzäunen und Abgrenzen der äußeren Baugrundstücke auf der Südseite des Bauge­biets "Mittelhöhe" durch eine geschnittene Hecke ist nicht erlaubt.


Um die Kaltluftzufuhr nach Steinbach und in die Innenstadt weiterhin wirkungsvoll zu erhalten, darf die geplante Bebauung die Kaltluftentstehungszone nicht be­einträchtigen.

Abwägungsvorschlag:

Die Abgrenzung der Baufläche wurde nach der Klimatologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan "Hessental-Mittelhöhe" vom Mai 2001 des Büros für Umweltmeteorologie, Paderborn, entwickelt und beachtet somit die Kaltluftentstehungszonen.


Die Behörde weist darauf hin, dass auf artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der Umweltprüfung ein besonderes Augenmerk zu richten ist.

Abwägungsvorschlag:

Auf artenschutzrechtliche Belange wird im Umweltbericht eingegangen. Das geplante Wohngebiet liegt in keinem Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiet, es sind keine Naturdenkmale vorhanden und ausgewiesen. Vorkommen geschützter Tier- und Pflanzenarten sind innerhalb des Planungsumgriffes nicht bekannt.


Die Polizeidirektion Schwäbisch Hall, Sachbereich Verkehr, weist auf folgenden Punkt hin:

  1. Das ungehinderte Aus- und Einfahren der beiden Fuß- und Radwege südlich der Sammelstraße A sollte im Mündungsbereich durch zwei versetzt angebrachte Stahl­geländer erschwert werden. Falls die Erschließungswege für landwirtschaftliche oder andere Zwecke nicht gebraucht werden, würde sich das gleiche Geländer auch an der Einmündung in den Grauwiesenweg positiv auf die Verkehrssicherheit auswirken.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.
     
  2. Die Sammelstraße könnte als 30 km/h--Zone ausgeschildert werden. Bauliche Einengungen durch seitliche Baumpflanzungen sowie Schaffung von Parkbuchten würden sich positiv auf eine behutsamere Fahrweise auswirken.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.
     
  3. Die Behörde geht davon aus, dass die Straße B und die zwei davon abzweigenden Wohnstiche 1 und 2 verkehrsberuhigt sein werden und sich somit ein anderer Verkehrsbereich zur Straße A hin ergibt. Die "Vorfahrtsregelung" ist damit über § 10 StVO geregelt. Ein abgesenkter Bordstein würde die Grenze der zwei Verkehrsbereiche zusätzlich verdeutlichen, obwohl dieser rechtlich nicht zwingend erforderlich ist.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Frage der Verkehrsbereiche ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung; die Aus­bildung und Abgrenzung der einzelnen Straßenbereiche wird im Rahmen der Aus­führungsplanung der Erschließung geregelt. Durch alternierendes Parken in Straße B wird die Geschwindigkeit herabgesetzt.
     
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Vorfahrtsregelung im Bereich der Kreuzungen des südlich der Alten Hessentaler Straße verlaufenden Fuߖ und Radwegs und Zufahrten in das Baugebiet entsprechende Verkehrsschilder angebracht werden.

    Abwägungsvorschlag:
    Dies ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.
     

Die Polizeidirektion Schwäbisch Hall, Sachbereich Prävention, weist darauf hin, das sich bei den Grünflächen und beim Spielplatz regelmäßig Jugendliche treffen, was schon mehrfach zu Beschwerden von Anwohnern führte (v. a. Lärm). Aufgrund der künftigen Bebauung der Grünbereiche bittet die Behörde zu überlegen, ob nicht ein kleines Freizeitgelände zur Verfügung gestellt werden kann, das für die Jugendlichen erreichbar ist und wo sie nicht stören.

Abwägungsvorschlag:

Die Anregung kann auf der Ebene der Bebauungsplanung nicht geregelt werden.


Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe e. V. äußert vor dem Hintergrund von § 1a BauGB [Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz] Bedenken, ob der Flächenverbrauch tatsächlich auf das unerlässliche Maß beschränkt ist und bittet, die Dimension der Planung auf die aktuelle Notwendigkeit hin zu überprüfen.

Abwägungsvorschlag:

Die westliche Grenze des Geltungsbereichs wird um ca. 45 m weiter nach Osten verlagert. Die verbleibenden Grünflächen dienen dem internen Ausgleich und der Rückhaltung von Niederschlagswasser.


Die Freiwillige Feuerwehr Schwäbisch Hall bemerkt, dass die Löschwassermenge erst festgelegt werden kann, wenn die bauliche Nutzung entsprechend der BauNVO bekannt ist.

Abwägungsvorschlag:

Dies ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.


Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH weisen auf eine Hauptwasserleitung DN 250 im Bereich der Alten Hessentaler Straße hin und bitten, diese bei der Höhen- und Lageplanung des zukünftigen Kreisverkehrs zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag:

Bei der Erschließungsplanung wird die entsprechende Leitung berücksichtigt.

B e s c h l u s s:

A) Der o. g. B-Plan Nr. 0311-06 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Büros AGOS M 1: 500 vom 06.07.2007 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt. Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Büros AGOS vom 06.07.2007. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0311-06 "Mittelhöhe IV". Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt

(22 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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