§ 61 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark West 3. Änderung“; hier: Durchführungsvertrag (öffentlich)
Sachvortrag:
Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbepark West 3. Änderung“ Nr. 0183-01/03 ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung eines Möbelhauses auf dem Flurstück 4066/18, Gemarkung Schwäbisch Hall entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand 11.10.2018).
Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:
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Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens (vgl. § 4 des Vertrages)
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Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 5), insbesondere
- Ausarbeitung und Erstellung aller für das Vorhaben erforderlichen Planungen
- Abstimmung der Fassadengestaltungsdetails mit der Stadt, FB Planen und Bauen
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Kostentragung (vgl. § 6)
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Wechsel des Vorhabenträgers (vgl. § 7)
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Haftungsausschluss der Stadt (vgl. § 8)
Anlage: Durchführungsvertrag
Anlage 1 zum Durchführungsvertrag: Lageplan
Anlage 2 zum Durchführungsvertrag: Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 3 zum Durchführungsvertrag: Bebauungsplan zeichnerischer Teil
Anlage 4 zum Durchführungsvertrag: Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass seitens des Gremiums kein Wunsch zur Aussprache besteht.
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger (Möbel AS Handels GmbH, 74834 Elztal) zum Vorhaben- und Erschließungsplan „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West 3. Änderung“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West 3. Änderung“ Nr. 0183-01/03) wird zugestimmt.
(einstimmig -18)