§ 69 - Gewerbepark West - Schwäbisch Hall; a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB; b) Bildung eines Umlegungsausschusses (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.07.2008 für das Gebiet „Gewerbepark Schwäbisch Hall - West“ , Bebauungsplan Nr. 0183-01, in der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Schwäbisch Hall und Flur Heimbach ein Bebauungsverfahren eingeleitet.

Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes „Gewerbepark Schwäbisch Hall - West“ müssen die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung geschieht mittels des Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff BauGB.

Zur Abwicklung des Umlegungsverfahrens sollte aus Sicht der Verwaltung und zur zügigen Abwicklung nun die Umlegung angeordnet werden.


b) Bildung eines Umlegungsausschusses

Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuss zu bilden. Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB. Der Umlegungsausschuss ist ein beschließender Ausschuss nach § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung. Es gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über beschließende Ausschüsse, soweit die BauGB-DVO (Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch) nichts anderes bestimmt. Die nichtselbständigen Umlegungsausschüsse werden für die Dauer des Umlegungsverfahrens gebildet.

Nach § 5 (BauGB-DVO) ist zum Umlegungsausschuss als Sachverständiger zur Mitwirkung mit beratender Stimme mindestens ein Bausachverständiger, der im Baurecht, insbesondere in der Bauleitplanung, Erfahrung besitzt und ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu bestellen.

Die Verwaltung schlägt vor, 5 Mitglieder des Gemeinderats als Mitglieder des Umlegungsausschusses zu bestellen. Die Fraktionen werden gebeten, je ein Mitglied sowie die Stellvertretung für den Umlegungsausschuss „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West/Planstrasse 1“ vorzuschlagen.

Die Verwaltung schlägt außerdem vor, als bautechnischen Sachverständigen Herrn Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll zu bestellen.
Als vermessungstechnischen Sachverständigen schlägt die Verwaltung vor, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Herrn Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser + Reiner aus Fellbach zu bestellen.

Anlage: Lageplan


Oberbürgermeister Pelgrim begrüßt zunächst Herrn Dipl.-Ing. Käser und bittet um Darlegung des Ablaufs eines Umlegeverfahrens sowie der Rolle des Gemeinderats.

Dipl.-Ing. Käser erläutert, dass der Umlegungsausschuss begleitendes Organ des Verfahrens ist. Er entscheidet über das Abgrenzungsgebiet, die Bewertung der Flächen, die Neuaufteilung der Parzellen usw. Er ist entscheidendes Organ, losgelöst vom Gemeinderat. Die Stadträtinnen und Stadträte werden in Fachfragen (Bewertung von Grundstücken) von Sachverständigen begleitet.

- Stadtrat Felger ab 18.15 Uhr anwesend -

Stadtrat Reber erkundigt sich nach der Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens.

Dipl.-Ing. Käser entgegnet, dass Widerspruch bzw. gerichtliche Überprüfung immer möglich ist.

Stadtrat Unser erkundigt sich, ob dieser Ausschuss dauerhaft besteht.

Dipl.-Ing. Käser erläutert, dass beide Varianten möglich sind: Man kann - wie in den Umlandgemeinden - einen dauerhaften Umlegungsausschuss oder einen Umlegungsausschuss für nur ein Verfahren bilden.

Stadträtin Herrmann möchte wissen, ob dieser Umlegungsausschuss zwingend vorgeschrieben ist oder ob die Aufgaben dieses Ausschusses auch auf den BPA übertragen werden können. Ferner möchte sie wissen, ob das vereinfachte oder das normale Umlegungsverfahren durchgeführt werden soll.

Dem entgegnet Dipl.-Ing. Käser,dass der Umlegungsausschuss gebildet werden muss.
Das vereinfachte Umlegungsverfahren wird bei Konsens der Beteiligten durchgeführt, ist mit Widerstand zu rechnen, wird das Verfahren nach §§ 45 ff. BauGB angewandt.

Dipl.-Ing. Käser erläutert, dass vor Tätigwerden des Umlegungsausschusses noch einmal mit allen Beteiligten abgeprüft wird, ob nicht doch ein Konsens möglich ist. Erst dann startet das Umlegungsverfahren. Da die Eintragungen im Grundbuch wichtige Handlungsgrundlage des Ausschusses sind, tagt der Umlegungsausschuss grundsätzlich nichtöffentlich.

Oberbürgermeister Pelgrim stellt die Frage zum Fairness-Grad eines solchen Ausschusses.

Dipl.-Ing. Käser erläutert, dass es sich hier seiner Meinung nach um das fairste Verfahren handelt, da Lasten und Gewinne einer Umlegung auf alle Beteiligten gerecht verteilt werden.

Stadträtin Niemann kommt noch einmal auf die Rolle des Gemeinderats zurück.

Dipl.-Ing. Käser bekräftigt nochmals, dass der Umlegungsausschuss beschließendes Organ ist - der Gemeinderat hat seine Kompetenzen dann auf diesen Ausschuss delegiert.

Stadtrat Prof. Dr. Geisen ergänzt, dass der Gemeinderat bereits die entscheidende Grundlage, nämlich den Bebauungsplan, entschieden hat. Der Umlegungsausschuss ist damit nur noch für den Ausgleich des Geländes zuständig.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB

Aufgrund von § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBI.
I S. 2585) m. W. v. 01.03.2010 wird für das Gebiet des neu aufzustellenden Bebauungsplanes „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West“ in der Gemarkung Schwäbisch Hall, Flur Schwäbisch Hall und Flur Heimbach die Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) angeordnet.

Sie trägt die Bezeichnung „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West/Planstrasse 1“

Die voraussichtliche Abgrenzung ist im Übersichtsplan vom 05.04.2011 vom Vermessungsbüro Käser + Reiner dargestellt. Das Umlegungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 6,36 ha.


b) Bildung eines Umlegungsausschusses

Zur Durchführung der Umlegung „Gewerbepark Schwäbisch Hall – West/Planstrasse 1“ wird ein nichtständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 2.März 1998 (GBI. S. 185), geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252, 259) gebildet.

Der Umlegungsausschuss beseht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 5 Mitgliedern. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.
Die Fraktionen wurden gebeten, ihre Wahlvorschläge bis spätestens 12.04.2011 der Geschäftsstelle des Gemeinderats zu melden.
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreterinnen/ Stellvertreter erfolgt im Gemeinderat am 20.04.2011.

Als beratender Sachverständiger gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung wird bestellt als bautechnischer Sachverständiger Herr Dipl. Ing. (FH) Manfred Mezger vom Büro mquadrat aus Bad Boll, als vermessungstechnischer Sachverständiger den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Herr Helmut Käser vom Vermessungsbüro Käser + Reiner aus Fellbach.

(18 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung, 3 Nein-Stimmen)

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