§ 8 - Änderungen des beschlossenen Gesellschafts- und Konsortialvertrags der Primero Dienstleistungs GmbH, jetzt Sindelfinger Haller Dienstleistungs GmbH (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat am 29.11.2006, § 203, einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafterversammlung nach Beschluss durch den Aufsichtsrat der Stadtwerke Schwäbisch Hall den Gesellschafts- und den Konsortialvertrag zur Gründung der Primero Dienstleistungs GmbH in den vorgelegten Fassungen beschließt. Der Firmenname lehnt sich an die Strommarke der Stadtwerke Sindelfingen an. Um keinen Interessenskonflikt herbeizuführen, wurde er nochmals in "Sindelfinger Haller Dienstleistungs GmbH" geändert.
Weitere Änderungen ergaben sich im Konsortialvertrag:
- Präambel und § 1 Abs. 1 Buchst. a). Zum einem wird ausgeführt, dass die Stadt Schwäbisch Hall alleinige Gesellschafterin der SHB ist, zum anderen wurde beim Unternehmensgegenstand die Formulierung leicht geändert. Sie lautet nun "die Durchführung von Dienstleistungen im Bereich des Controllings, des Finanz-und Rechtswesens, des Datenschutzes und der Personalwirtschaft zur Unterstützung der Stadtwerke Sindelfingen, der SHB und deren Tochtergesellschaften sowie ggf. der Städte Sindelfingen und Schwäbisch Hall und von Unternehmen, an denen diese Städte beteiligt sind."
- Weitere redaktionelle Änderungen In § 3 Abs. 1 wurde ein zweiter Satz hinzugefügt: "Die kommunalrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt." In § 4 Abs. 2 wurde der Satz ergänzt. Er lautet nun: "Bei der geschäftlichen Betätigung der Gesellschaft sind die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und ihren Gesellschaftern zu den zwischen fremden Dritten üblichen Bedingungen zu gestalten."
Im Gesellschaftsvertrag wurde folgendes geändert und ergänzt:
- Firmenname In § 1 Abs. 1 lautet der Firmenname der Gesellschaft jetzt: "Sindelfinger Haller Dienstleistungs GmbH"
- Gegenstand des Unternehmens Der Wortlaut des Unternehmensgegenstands im § 2 Abs. 1 wurde an den im Konsortialvertrag angepasst.
- Jahresabschluss In § 13 Abs. 1 und 2 wurde die allgemein geltende Regelung aufgenommen "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften". Dies entspricht den Regelungen der Gemeindeordnung. Zudem ist folgender Absatz 5 eingefügt worden: "Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern und der Stadt Schwäbisch Hall den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens, den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zu übersenden (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO)".
Dem Gemeinderat der Stadt Sindelfingen liegen die gleich lautenden Konsortial- und Gesellschaftsverträge zur Beschlussfassung vor.
Die Verwaltung bittet den erneut unter allen Beteiligten abgestimmten Änderungen zuzustimmen.
Stadtrat Kaiser weist auf die gewünschte Formulierung in geschlechtergerechter Sprache hin.
Oberbürgermeister Pelgrim will dieses Anliegen an die Stadt Sindelfingen weitergeben bzw. einen entsprechenden Zusatz in den Beschluss aufnehmen.
Nach weiterer Aussprache hierzu kritisiert Stadträtin D. Müller, dass Oberbürgermeister Pelgrim diesen Wunsch offenbar nicht ernst nimmt und nicht so vollzieht, wie vom Gemeinderat beschlossen.
In dieser Meinung wird sie von den Stadträtinnen Rabe und Frank unterstützt.
Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung der SHB die Gründung der Sindelfinger Haller Dienstleistungs GmbH mit Sitz in Sindelfingen entsprechend dem vorliegenden Konsortial- und Gesellschaftsvertrag beschließt.
Der Vertrag soll in geschlechtergerechter Sprache formuliert werden.
(einstimmig - 34-)