§ 163 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall; hier: Zusammensetzung der Ortschaftsräte in Bibersfeld u. Gailenkirchen (öffentlich)
Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:
§ 13 Absatz 3 der Hauptsatzung regelt die Zusammensetzung der Ortschaftsräte mit den Vertretern der einzelnen Wohnbezirke.
Auf Grund der in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen bei den Einwohnerzahlen hat die Verwaltung die Sitzverteilung der Ortschaftsräte auf die Wohnbezirke in den Teilorten gemäß § 27 Gemeindeordnung neu berechnet und den Ortschaftsräten zur Beratung übergeben.
Die Ortschaftsräte Bibersfeld und Gailenkirchen beantragen folgende Sitzverteilung:
Anzahl Sitz/e alt | Anzahl Sitz/e neu | |
Stadtteil Schwäb. Hall- Bibersfeld | ||
Wohnbezirk Bibersfeld | 5 | 6 |
Wohnbezirk Sittenhardt | 2 | 1 |
Wohnbezirk Hohenholz | 1 | 1 |
Wohnbezirk Starkholzbach | 1 | 1 |
Wohnbezirk Wielandsweiler | 1 | 1 |
Stadtteil Schwäb. Hall- Gailenkirchen | ||
Wohnbezirk Gailenkirchen | 4 | 5 |
Wohnbezirk Gottwollshausen/Sülz | 5 | 4 |
Wohnbezirk Wackershofen | 1 | 1 |
Beschluss:
Der beiliegenden 31. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 30. Dezember 1971 wird einstimmig - 33 - zugestimmt.