§ 105 - Stelle des 1. Beigeordneten der Stadt Schwäbisch Hall; hier: Änderung der Hauptsatzung (öffentlich)
Sachvortrag:
Umgesetzt werden soll der Verzicht auf den 1. Beigeordneten wie folgt:
- Die Stelle des derzeitigen 1. Beigeordneten soll mit Ablauf der Amtszeit am 31. Januar 2003 nicht wiederbesetzt werden.
- Bürgermeister Stadel übernimmt nach Ausscheiden von Bürgermeister Winkler für den verbleibenden Zeitraum seiner Amtszeit die Aufgaben des Ersten Bürgermeisters.
- Die Hauptsatzung ist entsprechend der Punkte 1 und 2 anzupassen und soll im Lichte der Haushaltssituation im Jahre 2003 erneut zur Diskussion gestellt werden.
Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, dass ihm die Entscheidung nicht leicht gefallen sei. Sie müsse jedoch im Kontext des Gesamthaushalts mit veränderten Aufgabenstrukturen der Verwaltung in den nächsten Jahren gesehen werden.
In diesem Zusammenhang sei er zu der Überzeugung gelangt, dass auf eine Beigeordneten-Stelle verzichtet werden könne. Es müssten jetzt alle Möglichkeiten zum Sparen genutzt werden. Diese Entscheidung gelte jedoch nicht für alle Zeiten, sondern sei im Licht der Haushaltssituation 2003 neu zu betrachten.
Er gebe sein Wort, dass er nicht sämtliche Bürgermeisterfunktionen auf das Amt des Oberbürgermeisters konzentrieren werde und wolle.
Stadträtin Rabe ist ebenfalls der Meinung, dass in allen Bereichen gespart werden müsse, sowohl bei den Sach- als auch bei den Personalkosten. Einen Sozial- und Kulturbürgermeister brauche die Stadt nicht, da es hierfür kompetente Leute in der Verwaltung gebe.
Kritisch sieht sie die „Machtkonzentration“ beim Oberbürgermeister.
Wenn beim Signal des Sparens „menschliche Scherben“ produziert würden, könne man die CDU dafür nicht verantwortlich machen.
Stadtrat Vogt erklärt, dass selbst in Zeiten höchster Einnahmen nie die Stelle eines Sozial- und Kulturbürgermeisters geschaffen worden wäre. Dies müsse man als Übergangsmaßnahme sehen.
Er verteidigt die Verlagerung der Finanzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, dessen Autorität hierzu notwendig sei.
Eine Neubesetzung der Stelle des 1. Beigeordneten würde derzeit niemand verstehen.
Stadtrat H. Baumann teilt mit, dass die im Herbst letzten Jahres beschlossene Strukturreform nicht zwei Beigeordnete zulasse.
Stadtrat Preisendanz vertritt die Ansicht, dass im Zeichen der Krise alle Möglichkeiten für eine starke Führung genutzt werden müssten. Die zuvor angesprochene Sorge vor einer zu großen Machtposition des Oberbürgermeisters könne er nicht teilen, da immer noch der Gemeinderat das Entscheidungsorgan sei.
Stadträtin Herrmann befürwortet, dass der Rotstift auch „ganz oben“ angesetzt wird. Angesichts der desolaten Finanzen müsse jedes Potential genutzt werden. Bei besserer Kassenlage könne man über die Beigeordneten-Stelle neu diskutieren.
Stadtrat Dr. Hasenfuss sieht einen bedenklichen Machtzuwachs beim Oberbürgermeister.
Er macht inhaltliche Kritik für seine Entscheidung hinsichtlich der 1. Beigeordneten-Stelle geltend, da man auch so ehrlich sein und offen sagen müsse, dass das Amt acht Jahre lang nicht so gut geführt wurde, wie es hätte sein sollen.
Stadtrat Unser spricht sich aus menschlichen Gründen gegen den Verwaltungsantrag aus.
Beschluss:
Der folgenden 29. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 wird zugestimmt:
(28 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Stimmenthaltung)
Stadt Schwäbisch Hall 29. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971
Der Gemeinderat hat am ...... auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.07.1999 (Ges.Bl. S. 292) folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
In § 11 wird die Ziffer 1 gestrichen.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01. Februar 2003 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen die-ser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner-halb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend bemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich-nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schwäbisch Hall,
Hermann-Josef Pelgrim
Oberbürgermeister