TOP 1.4 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“ in Erlach, Gelbingen; hier: Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 250/22
Sachvortrag:
Der Gemeinderat hat dem Antrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1615-01„Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“ in Erlach, Gelbingen, sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück 935 in Gelbingen. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.
Das Plangebiet liegt etwa 150 – 300 m südwestlich von Erlach im Gewann „Kessel- äcker“. Es umfasst das Flurstück 935 mit einer Planfläche von ca. 5,8 ha, wovon 5,0 ha für die Nutzung durch Photovoltaikmodule vorgesehen sind. Dieses wird bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist von weiteren Ackerflächen im Norden umgeben. Im Süden schließen Wiesen- und Waldflächen an. Das gesamte Areal wird von Wirtschaftswegen eingefasst.
Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.
Gemäß § 2a BauGB wird ein Umweltbericht als Teil der Planbegründung erstellt (Anlage 7). Die Erfassung, Bewertung und erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erfolgt getrennt nach den Schutzgütern des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis d BauGB. Durch Pflanzgebote wird die Nutzung unter den PV-Modulen und auf den sonstigen vorgesehenen Grünflächen geregelt. Es sind keine Schutzgebiete des Europäischen Netzes »NATURA 2000« betroffen.
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung (Anlage 9) wurde das Plangebiet auf mögliche Habitatfunktionen für Arten, die unter den Schutz des § 44 BNatSchG fallen, untersucht. Hierunter fallen die europäischen Vogelarten sowie die europarechtlich streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Als Ergebnis dieser Relevanzuntersuchung wurden europäische Vogelarten als näher zu untersuchende Tiergruppen benannt. Es wird die Durchführung von faunistischen Sonderuntersuchungen bezüglich europäischer Vogelarten – hier insbesondere die Feldlerche – empfohlen.
Für die verbleibenden artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG vor dem Hintergrund der prognostizierten Projektwirkungen schon jetzt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Geltungsbereich ist über bestehende landwirtschaftliche Wege verkehrlich erschlossen. Die Versorgung und technische Erschließung kann ebenfalls über die bestehenden Wege mit nur unerheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgen.
Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.
Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 (SV-Nr. 1 zu 159/22, öffentlich) beschlossen wurde.
Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.
Der Ortschaftsrat Gelbingen hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 mehrheitlich zugestimmt.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 25.08.2022
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 25.08.2022
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Ingenieurbüro Blaser, 26.08.2022
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Ingenieurbüro Blaser, 26.08.2022
Anlage 5: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Ingenieurbüro Blaser, 26.08.2022
Anlage 6: Begründung zum Bebauungsplan, Ingenieurbüro Blaser, 26.08.2022
Anlage 7: Umweltbericht zum Bebauungsplan, Ingenieurbüro Blaser, 26.08.2022
Anlage 8: Entwurf Vorhaben- und Erschließungsplan, SPM GmbH, 29.08.2022
Anlage 9: Artenschutzbeitrag, Ingenieurbüro Blaser, 26.08.2022
Anlage 10: 4. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 5, Stadt Schwäbisch Hall, 25.08.2022
Beschlussfassung:
1. Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 10).
2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 26.08.2022 (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-9. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“ (vgl. Anlage 3).
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.
(einstimmig - 18)