§ 207 - Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen zwischen der SHB als Organträgerin und GWG, HGE sowie Stadtwerken als Organgesellschaften zur Aushebelung der Zinsschrankenregelung (öffentlich)
Sachvortrag:
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die so genannte Zinsschranke (§ 4 h EStG, § 8a KStG) eingeführt. Sie begrenzt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen abhängig vom Gewinn vor Abschreibungen, Zinsen und Ertragsteuern (EBITDA) für konzernzugehörige Betriebe.
Mit dieser Regelung soll die Verlagerung von Steuersubstrat ins Inland verstärkt werden. Umgekehrt soll die von Konzernen genutzte Fremdfinanzierung bei Auslandssachverhalten und die daraus entstehende Verlagerung des Steueraufkommens eingedämmt werden .
Die Zinsschranke dämmt allerdings nicht nur die fiskalisch negativen Folgen bei Auslandsbezug ein, sondern trifft die gesamte über Fremdmittel finanzierte Wirtschaft im Inland.
Die Immobilienwirtschaft ist aufgrund der engen Restriktionen der 1 Mio. €-Freigrenze und der 30 % EBITDA-Grenze strukturell von einem Zinsschrankenrisiko betroffen.
Laut einer Berechnung der Steuerberatungskanzlei Hank & Partner beträgt die zusätzliche Steuerbelastung bei der GWG aufgrund der Zinsschrankenregelung jährlich rund
250.000 € (ausgehend von den Ergebnissen des Jahres 2007). Die Belastung aus dem Projekt „Kocherquartier“ würde ab 2009 die Steuerlast der GWG auf Grund der Zinsschranke noch weiter erhöhen.
Bei den der SHB zugehörigen Konzerngesellschaften Stadtwerke und HGE greift die Zinsschrankenregelung zunächst noch nicht, da zum einen die Stadtwerke eine Eigenkapitalquote aufweisen, die über der der SHB liegt (siehe Escape-Klausel), zum anderen der Zinsaufwand der HGE unter der Freigrenze von 1 Mio. € liegt.
Entsprechend der verschiedenen Ausnahmeregelungen zur Zinsschranke haben sich in der Praxis inzwischen einige Strategien zur Vermeidung der zusätzlichen Steuerbelastung herausgestellt. Diese wären im Einzelnen:
- Eigenkapital-Quoten-Vergleich (Escape-Klausel)
Die Eigenkapitalquote der GWG am Ende des vorangegangenen Abschlussstichtages muss mindestens so hoch sein wie die Konzerneigenkapitalquote. Eine Schwankungstoleranz von bis zu 1 % nach unten ist erlaubt.
Selbst wenn mit einer erheblichen Kapitalerhöhung bei der GWG durch die Stadt eine Punktlandung der betriebsindividuellen Eigenkapitalquote erreicht wird, bietet die Escape-Klausel insgesamt keinen verlässlichen Lösungsweg, welche Planungssicherheit sie hinsichtlich der vollen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen schafft. Das Gelingen des Escapes bleibt anfällig hinsichtlich unerwarteter Ereignisse mit bilanziellen Konsequenzen.
- Atomisierung (Aufspaltung der GWG in mehrere Unternehmen)
Im Hinblick auf die erheblichen Investitionsvolumina und den Fremdfinanzierungsgrad würde die zur Vermeidung der Zinsschranke notwendige Aufspaltung der GWG ein solches Ausmaß annehmen, dass sich – insbesondere unter betriebswirtschaftlichen Aspekten – die Frage nach dem Sinn dieser Gestaltungsmaßnahme stellt.
Unabhängig hiervon kann das Vermögen bei Vorhandensein stiller Reserven nur dann auf mehrere Betriebe verteilt werden, wenn die Ertragsneutralität des Übertragungsvorgangs sichergestellt ist.
- Ein-Betrieb-Strategie
Die Begründung eines umfassenden ertragssteuerlichen Organkreises zwischen SHB als Organträger und GWG als Organgesellschaft würde die Nichtanwendung der Zinsschrankenregelung auf Ebene der Organgesellschaft (GWG) bedeuten.
Voraussetzungen für die Gründung des Organkreises sind:
- Organträger (SHB) muss ein gewerbliches Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein
- Organgesellschaft (GWG) muss eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein
- Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers muss gewährleistet sein (Stimmrechtsmehrheit des Organträgers bei der Organgesellschaft)
- Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren.
Die o. g. Voraussetzungen könnten durch den Abschluss eines solchen Vertrags zwischen SHB und GWG geschaffen werden.
Damit wäre die Zinsschrankenregelung auf Ebene der Organgesellschaft (GWG) nicht anzuwenden. Organgesellschaft und -träger werden diesbezüglich als ein Betrieb behandelt. Demnach werden Zinsaufwendungen und -erträge der Organgesellschaft dem Organträger zugeordnet und bei diesem in die Berechnung der nicht abziehbaren Zinsen einbezogen.
Um die negativen Auswirkungen der Zinsschrankenregelung auf Ebene des Organträgers (SHB) zu vermeiden, ist es notwendig, auch die weiteren konzernzugehörigen Gesellschaften (HGE und Stadtwerke) mittels Ergebnisabführungsverträgen mit in den Organkreis einzubeziehen.
Gemäß des BMF-Schreibens vom 04. Juli 2008 mit dem Betreff Zinsschranke (§ 4 h EStG; § 8 a KStG); GZ IV C 7 – S 2742-A/07/10001 Randziffer 65 ist klargestellt, dass ein Organkreis als ein Betrieb gilt (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) und für sich allein keinen Konzern im Sinne der Zinsschranke bildet.
Die steuerlichen Auswirkungen der Gestaltung in Form von Ergebnisabführungsverträgen wurden von der Wibera Wirtschaftsberatung AG und der Steuerberatungsgesellschaft Hank & Partner analysiert.
Durch diese Konstruktion ist der steuerliche Querverbund auf Ebene der Organgesellschaft Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH (Versorgung/ ÖPNV(Parkierung)/ Bäder) nicht gefährdet.
Nachteile durch Einfrieren der vororganschaftlichen, steuerlichen Verlustvorträge bei den Organgesellschaften entstehen nicht, da Stadtwerke und HGE über solche nicht verfügen. Der steuerliche Verlustvortrag der GWG, resultierend aus der Zeit der Gemeinnützigkeit, beträgt per 31.12.2007 ca. 150 T€ und ist somit zu vernachlässigen.
Die Problematik der vororganschaftlich verursachten, handelsbilanziellen Mehrabführungen der GWG an die SHB, verursacht durch das Vorhandensein von Alt-EK 02 Beständen bei der GWG, kann durch die einmalige Zahlung der Abgeltungssteuer in Höhe von 159.696,00 € gelöst werden.
Mit Eintragung der Ergebnisabführungsverträge ins Handelsregister bis zum 31.12.2008 können die negativen Folgen der Zisschrankengegelung bereits für das Wirtschaftsjahr 2008 vermieden werden.
Ein weiterer Vorteil liegt in der Vermeidung von Kapitalertragsteuer, die bei Gewinnausschüttungen von Stadtwerken, GWG und HGE an die Anteilseigner entstanden ist.
Stadtkämmerer Gruber erläutert den Sachverhalt anhand von Grafiken, Statistiken und Übersichten.
Es findet eine kurze überwiegend zustimmende Aussprache statt, in der Stadträtin Herrmann allerdings die Meinung vertritt, dass die SHB ein „Flop“ sei, der der Stadt bisher keinerlei Vorteile gebracht habe.
Beschluss:
Die Gesellschafter, die Aufsichtsgremien und die Geschäftsleitung der SHB Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH, der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH, der HGE Haller Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft mbH sowie der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH werden ermächtigt, Ergebnisabführungsverträge zwischen der SHB als Organträgerin und der GWG, der HGE sowie den Stadtwerken als Organgesellschaften abzuschließen.
Die SHB wird ermächtigt, je nach der Bedarf die Liquidität der einzelnen konzernzugehörigen Gesellschaften mittels Aufstockung der Kapitalrücklage zu steuern.
(25 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen)