§ 192 - Aufstellung des Bebauungsplans "Leichtweg" in Sulzdorf; hier: Satzungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr. 2111-05 „Leichtweg“ in Schwäbisch Hall-Sulzdorf wurde in der Zeit vom 12.08. bis 14.09.2009 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen folgende Stellungnahmen ein:

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH benötigen im Bereich der Erschließung des
1. Bauabschnitts einen Kabelverteilerstandort sowie einen Standort für eine Trafostation.

Abwägungsvorschlag:
Der Kabelverteilerstandort wird aufgrund der geringen Größe im Bebauungsplan nicht dargestellt; er ist im Übrigen auf öffentlichen Verkehrsflächen überall zulässig.
Für die Trafostation wird an der östlichen Einmündung der Straße A in die Anhäuser Straße im Bereich des Pflanzgebotes 1 eine 4 x 5 m große Fläche festgelegt.


Der Bauernverband Schwäbisch Hall – Hohenlohe - Rems e. V. hat große Bedenken, dass die beabsichtigte Planung die künftige Entwicklung der in nordöstlicher Richtung liegenden landwirtschaftlichen Aussiedlung Schierle beeinträchtigt. Mit der Frage, von welchem Entwicklungsschritt die Landwirtschaftsverwaltung ausgeht wird gleichzeitig festgestellt, dass die aktiven Betriebe heute andere (größere) Entwicklungsschritte machen als in der Vergangenheit. Daher wird angeregt, vor dem Satzungsbeschluss entweder das Immissionsschutzgutachten eines Sachverständigen einzuholen bzw. nochmals den Emissions- und Stallklimadienst einzuschalten.

Abwägungsvorschlag:
Nach Aussage des Landratsamt Schwäbisch Hall, Landwirtschaftsamt, sind die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie 3471 beim jetzigen Tierbestand einschließlich eines Erweiterungsschrittes eingehalten. Aufgrund der vorherrschenden Hauptwindrichtung von Südwest nach Nordost bzw. von West nach Ost ist nicht zu erwarten, dass Gerüche aus dem Betrieb Schierle über das zumutbare Maß hinaus in das geplante Wohngebiet verfrachtet würden. Zudem zeigt die Ausbreitungsrichtung der Kaltluft-strömung in den Abend- und Nachtstunden ebenfalls eindeutig nach Osten (vgl. Stellungnahme vom 10.05.2007 / Abwägungsvorschlag vom 23.09.2008).


Die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH wendet sich gegen die Festlegung der unterirdischen Bauweise im Textteil.

Abwägungsvorschlag:
Der Passus „Freileitungen“ in den Örtlichen Bauvorschriften wird gestrichen und nur die Festsetzung zur „Führung von Freileitungen“ im Planungsrechtlichen Teil beibehalten. Die gewünschte unterirdische Führung dieser Leitungen wird aus städtebaulichen Gründen (Straßenbild mit störenden Masten und Leitungen) festgesetzt.


Das Bau- und Umweltamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall fordert aus Gründen des Artenschutzes ein Abrücken der geplanten Bebauung vom westlichen Streuobstbestand nach Osten zugunsten einer 3-zeiligen dichten Baumhecke.
Außerdem soll der Zeitraum für die Zulässigkeit des Fällens von Bäumen festgesetzt werden.

Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan Leichtweg ist aus dem rechtskräftig wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Schwäbisch Hall entwickelt. Dieser FNP ist in einem regulären Verfahren aufgestellt und genehmigt worden. Das nun geforderte Abrücken von einem sogenannten Grüngürtel (Obstbaumbestand) kann nicht nachvollzogen werden.
Eine entsprechende Schutzpflanzung (3,0 m breite dichte Baumhecke) wird auf privatrechtlicher Basis vertraglich mit den betroffenen, unmittelbar angrenzenden Grundstückskäufern abgesichert.

Zusammen mit dem geforderten Monitoring ist dadurch sichergestellt, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden.

Ein Zeitraum für ggf erforderliche Baumfällungen (solche sind jedoch aus heutiger Sicht nicht erkennbar) kann planungsrechtlich nicht festgesetzt werden.


Von Seiten der Bevölkerung ging folgende Anregung ein:

Die Landbäckerei Glücklegt zur Standorterhaltung gegen die Realisierung des Baugebiets Widerspruch ein und stellt fest, dass bzgl. der Lärmschutzmaßnahmen zwar eine Kostenschätzung vorliegt, sie weitere Informationen aber nicht erhalten habe.

Abwägungsvorschlag:
Im Textteil wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der Planungsträger wird bis zum Beginn der baulichen Realisierung des westlichen Planabschnittes „Leichtweg“ durch Städtebaulichen Vertrag zur Herstellung des erforderlichen Schallschutzes entsprechend dem Gutachten des Büros Kurz und Fischer verpflichtet.


Frau Erika Hirsch wendet sich gegen die Dachneigung von 35°-45° und regt an, diese auf 15°-45° zu ändern.

Abwägungsvorschlag:
Das Gebiet „Leichtweg“ bildet mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Baugebiet „Klinge“ insbesondere auch hinsichtlich der Dachlandschaft einen homogenen Siedlungsabschluss in einer dörflich geprägten Struktur. Dieses städtebauliche Ziel erfordert entsprechend deutlich geneigte Dächer.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

A) Der Bebauungsplan Nr. 2111-05 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung be-schlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Büro AGOS im M 1:500 vom 22.10.2008 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Leichtweg“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Büro AGOS vom 22.10.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2111 „Leichtweg“.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(30 Ja-Stimmen, 6 Enthaltungen)

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