§ 16/2 - Verschiedenes: Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften 2015; hier: Nr. 16, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Erste Bürgermeisterin Wilhelm informiert, dass die Stadt gefordert ist, proaktiv Jugendliche in relevante Angelegenheiten mit einzubeziehen (siehe Anlage). Diese Beteiligungspflicht erstreckt sich auf städtische Angelegenheiten, die Interesse Jugendlicher berühren sowie ggfs. auch entsprechende Angelegenheiten, die in Ortschaftsräten oder Bezirksbeiräten abschließend verhandelt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachbereichs Jugend, Schule und Soziales besuchen derzeit Informationsveranstaltungen hierzu. Man möchte die entsprechenden Handlungsempfehlungen des Städtetags bzw. auch anderer Gremien (Landeszentrale für politische Bildung) abwarten. In Zusammenarbeit mit den Jugendlichen in Schwäbisch Hall soll festgelegt werden, wie diese Beteiligungsverfahren künftig auszusehen haben. Die Stadt wird zur gegebenen Zeit auf den VFA bzw. Gemeinderat zugehen.

Stadtrat Nestl begrüßt dieses Verfahren. Ihm ist insbesondere wichtig, dass zusammen mit den Jugendlichen die Vorgehensweise festgelegt wird.

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