§ 47 - Erneute Ausübung des städtischen Ankaufsrechts beim Gebäude Am Markt 2 (Clausnitzerhaus) (öffentlich)
Sachvortrag:
s. a. GR vom 08.02.12 nö
Mit Kaufvertrag vom 27.12.2011 wurde die Immobilie Am Markt 2, Flst. 23, mit 499 qm Grundstücksfläche zum Kaufpreis von 1 Mio. € verkauft.
Mit Bescheid vom 13.02.2012 hat die Stadt Schwäbisch Hall das ihr nach dem § 24 ff. BauGB zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist es erforderlich, den ursprünglichen Bescheid aufzuheben und das Vorkaufsrecht erneut auszuüben.
Dies ist erforderlich, weil der Beschluss des Gemeinderats zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in öffentlicher Sitzung gefasst wurde (ständige Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) und die Ausübung zu Unrecht auf den Zielen der Erhaltungssatzung gestützt wurde.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB steht der Gemeinde im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein allgemeines Vorkaufsrecht zu. Das Grundstück samt Gebäude Am Markt 2 liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Nördliche Kernstadt/Froschgraben“.
Nach § 24 Abs. 3 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das Wohl der Allgemeinheit für die Ausübung des Vorkaufsrechts ergibt sich aus den mit heutigem Beschluss konkretisierten Sanierungszielen (§ 46). Der mit dem Betrieb des Marktplatzes verbundene Konflikt mit den Eigentümer- und Besitzbefugnissen der umgebenden Grundstücke kann dazu führen, dass die Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in der näheren Umgebung eingeschränkt werden müssen oder aber der Betrieb des Marktplatzes Einschränkungen hinzunehmen hat, die seiner Funktion zuwiderlaufen. Der Konflikt stellt sich nicht, wenn die Stadt Eigentümerin der umgebenden Grundstücke wird und dadurch auf die Nutzung der Gebäude Einfluss nehmen kann.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Im vorliegenden Fall sieht es die Verwaltung als richtig und zweckmäßig an, das Vorkaufsrecht auszuüben, weil dadurch dauerhaft gesichert werden kann, dass dem Betrieb des Marktplatzes keine Beschränkungen auferlegt werden, die seine wirtschaftlich und kulturelle Bedeutung in Frage stellen.
Verwendungszweck ist die Nutzung des Gebäudes für Zwecke des Marktplatzbetriebes (z. B. als Stuhllager, Büro- und Nebenräume) sowie im Übrigen für Zwecke, die den Marktplatzbetrieb, insbesondere die Freilichtspiele, nicht stören und die durch diesen Betrieb auch nicht gestört werden.
Oberbürgermeister Pelgrim hat in einem Gespräch mit dem Vertreter der Verkäuferin und dem Erwerber darauf hingewiesen, dass die Stadt beabsichtigt, das Vorkaufsrecht auszuüben. In dem Gespräch hatten die bisherigen Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Auffassung darzulegen. Dabei wurde am Verkauf und am Erwerb festgehalten. Eine Einigung mit der Stadt konnte nicht gefunden werden.
Beschluss:
Der erneuten Ausübung des Vorkaufsrechts zum Kaufvertrag vom 27.12.2011 über das Objekt Am Markt 2, Flst. 23, zum Kaufpreis von 1 Mio. € wird zugestimmt.
(einstimmig - 33 -)