TOP 3 - 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Schwäbisch Hall; hier: Feststellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sitzungsvorlagen-Nummer: 270/24

Sachvortrag:

In seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2023 hat der Gemeinsame Ausschuss beschlossen, die im ursprünglichen Verfahren fehlerhafte Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu wiederholen. Die Auslegung erfolgte im Zeitraum 19.10. bis 11.12.2023. In der Bekanntmachung und in den Anschreiben wurde jeweils auf das Verfahren nach § 214 (4) BauGB hingewiesen. Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen. Auf der beigefügten Abwägungstabelle Stand 19.09.2024 (Anlage 2) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen. Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Hinsichtlich der inhaltlichen Beanstandungen des Regierungspräsidiums aus dem Genehmigungsantrag konnte das Thema der Baufläche „Mife 1“ („Forst und Koppelinshof“) in Michelfeld mit dem Regionalverband Heilbronn-Franken bzw. mit dem Regierungspräsidium Stuttgart geklärt werden, indem die 2017 im damaligen Satzungsverfahren unterbliebene Beteiligung einzelner Behörden nachgeholt wurde.

Zur Baufläche „Sha 10“ (Gewerbepark Schwäbisch Hall West - 1. Änderung) wurden vom Regionalverband Heilbronn-Franken und vom Regierungspräsidium nochmals Bedenken vorgebracht. Da es sich lediglich um eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gem. § 13a (2) Nr. 2 BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) handelt, wird an der bisherigen Behandlung der Stellungnahme festgehalten. Der Flächennutzungsplan beschränkt sich auf die Darstellung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung („Sonderbaufläche“), was auf dieser Planungsebene zur städtebaulichen Steuerung ausreichend ist. Die besondere Art der baulichen Nutzung ist dann Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanungsebene (Bebauungsplan). Da der Bebauungsplan in Kraft und die Nutzung genehmigt ist und auch ausgeübt wird, wird mit den zuständigen Stellen der Raumordnung eine andere einvernehmliche Lösung gesucht (z.B. über einen raumordnungsrechtlichen Vertrag).

Generell ist beabsichtigt, dass die Berichtigungen, also Verfahren nach § 13a BauGB, nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrags sind, wie es vom Regierungspräsidium in seinem Schreiben vom 10.05.2021 auch angeregt wird. Gleichwohl sollen diese im Sinne einer transparenten Bauleitplanung in der 9. Fortschreibung enthalten bleiben.

Die 9. Fortschreibung wird nach dem ergänzenden Verfahren nochmals zur Genehmigung vorgelegt (siehe Kapitel 3 „Verfahrensvermerke“ im Erläuterungsbericht).

Anlagen:
Anlage 1: 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Erläuterungsbericht mit Begründung und Planteil, Büro Käser Ingenieure GmbH & Co. KG, Schwäbisch Hall, vom 12.04.2019/ ergänzt am 17.03.2023
Anlage 2: Abwägungstabelle, Stand 19.09.2024

Beschlussantrag:

1. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB werden nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gemäß Anlage 2 beschlossen.

2. Die 9. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Schwäbisch Hall (vgl. Anlage 1) wird in der vorliegenden Form festgestellt.

3. Die Stadt Schwäbisch Hall wird als erfüllende Gemeinde der VVG beauftragt, den Flächennutzungsplan beim Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorzulegen.

Meine Werkzeuge