§ 193 - Bebauungsplan Nr. 1217-11 "2. Erweiterung Steigäcker“; hier: Aufstellungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die anhaltende Nachfrage nach Wohnbauflächen in Schwäbisch Hall und der Wunsch aus den Ortschaften, der ansässigen Bevölkerung eine Entwicklung am Ort anbieten zu können, verlangt eine weitere Ausweisung von geeigneten Flächen im siedlungsnahen Außenbereich. Nach der vollständigen Vermarktung der Flächen im Neubaugebiet Breiteich und im Baugebiet Langäcker in Bibersfeld besteht weiterhin Nachfrage an Wohnbauplätzen im Schwäbisch Haller Westen.

Wie bereits 2008 im städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan "An der Breiteich" vom Büro Wick und Partner angedacht, bietet es sich an, die Flächen „Am Steinbruch“ in Gottwollshausen zu entwickeln, die in der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes bereits in Erwägung gezogen wurden.

Der Geltungsbereich (Anlage 3) umfasst etwa 3,95 ha. Abhängig vom städtebaulichen Entwurf können rund 16 bis 20 Bauplätze entstehen.

Aufgrund der Lage im Übergang zum Landschaftsschutzgebiet (rd. 6000 m² des Planungsgebietes) und aufgrund der exponierten Lage zum Kochertal, gilt es ausreichend Abstand zur Hangkante zu halten und einen großzügigen Übergang zur Landschaft zu entwickeln. Hierfür soll als nächstes ein städtebaulicher Entwurf ausgearbeitet werden, der dann als Grundlage für die baurechtlichen Festsetzungen dient.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1217-11 “2. Erweiterung Steigäcker“ ist in der rechtskräftigen 7D Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der vorliegende Geltungsbereich ist somit im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB anzupassen. Teile des Landschaftsschutzgebietes und vorhandenen Biotope werden in diesem Zuge auch auf Bebauungsplanebene gesichert.

Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in Auftrag gegeben.

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen wurde im Rahmen des schriftlichen Verfahrens informiert. Innerhalb der festgesetzten Frist sind keine Widersprüche eingegangen.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes, ohne Maßstab, Stand 15.10.2020 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 2: Abgrenzungsplan, Bebauungsplan Nr. 1217-11 “2. Erweiterung Steigäcker“, Stand 15.10.2020 (Stadt Schwäbisch Hall)
Anlage 3: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 15.10.2020 (Stadt Schwäbisch Hall)

 

Stadträtin Niemann erklärt, dass in der Fraktion noch Beratungsbedarf bestehe und bittet um einen frühzeitigen Vor-Ort-Termin, um die Lage der Erweiterung des Baugebietes anschauen zu können.

Stadtrat Tette wünscht im Hinblick auf die Auslastung von Kindergarten und Schule, die Kriterien für die Bauplatzvergabe dahingehend zu ändern, dass nicht bevorzugt Familien mit Kindern den Zuschlag für einen Bauplatz erhalten.

Auf die Frage von Stadtrat Sakellariou nach dem Beschluss des Ortschaftsrat zu diesem Aufstellungsbeschluss informiert Oberbürgermeister Pelgrim, dass der Ortschaftsrat im Wege des schriftlichen Verfahrens befragt wurde und innerhalb der festgesetzten Frist keine Widersprüche eingegangen sind.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt bittet, dass man bei Ausweisung von weiteren Baugebieten auch einen Blick auf die Infrastruktur werfen solle und im Gremium darüber berichtet.

Stadtrat Baumann moniert in Bezug auf die Kriterien der Bauplatzvergabe viel mehr die Tatsache, dass auswärtige Bewerber den einheimischen Bewerbern vorgezogen werden.

Oberbürgermeister Pelgrim informiert über die Siedlungsentwicklung in Gottwollshausen und rät dem Gremium, dem Aufstellungsbeschluss zuzustimmen, da im Westen der Stadt derzeit nicht ausreichend Bauplätze für Familien vorhanden seien.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Aufstellungsbeschluss

A) Bebauungsplan Nr. 1217-112. Erweiterung Steigäcker“
Die Bebauungsplan Nr. 1217-11 “2. Erweiterung Steigäcker“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan der Stadt Schwäbisch Hall im M 1:500 vom 15.10.2020.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1217-112. Erweiterung Steigäcker“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1217-11 “2. Erweiterung Steigäcker“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1217-11 “2. Erweiterung Steigäcker“.

(12 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen)

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