§ 117 - Bebauungsplan "Salierweg - 2. Änderung"; hier: Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Der Bebauungsplan „Bereich Salierweg 2. Änderung“ wurde in der Vergangenheit mehrfach beraten – zuletzt am 16.05. und 06.06.2011. Die dort beschlossenen Änderungen und Ergänzungen sind in die Planung eingeflossen. Aus diesem Grund ist ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss notwendig.
Folgende Änderungen wurden eingearbeitet:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde um das Flurstück 1496/1 im südwestlichen Bereich erweitert. Als Übergang wird im Nordteil des Plangebietes „Wohnen“ als Nutzung festgesetzt. Die Bebauung orientiert sich hinsichtlich der Höhenentwicklung an der angrenzenden Bebauung. Es sind zweigeschossige Wohngebäude mit Sattel- bzw. Flachdach vorgesehen. Bei der Ausführung mit Flachdach ist ein Staffelgeschoss möglich. Zur Regulierung der Höhenentwicklung wird die max. Gebäudehöhe mit 9,50 m festgesetzt.
Der Bereich im Süden wird als „Sondergebiet Hochschule/Dienstleistungen“ ausgewiesen. Hier ist eine zweigeschossige Bebauung mit Staffelgeschoss möglich. Im Gegensatz zu einer Wohnbebauung (3,00 m) ist für eine solche Nutzung eine Geschosshöhe von 4,00 m notwendig, weshalb in diesem Bereich die max. Gebäudehöhe auf 12,00 m festgesetzt wird. Dies ist im Übergang zum Gebäude der Bausparkasse städtebaulich verträglich einzubinden.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, da für die vorliegende Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Schutzgebiete, wie Natur-, Landschafts-, FFH- und Vogelschutzgebiete, sowie Naturdenkmale liegen weder innerhalb des Geltungsbereiches noch werden welche von der Planung berührt. Aufgrund der Durchführung im beschleunigten Verfahren ist die Anwendung der Eingriffsregelung nicht erforderlich.
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Geländeschnitt
Oberbürgermeister Pelgrim führt in das Thema ein. Die Anregungen aus den letzten Diskussionen wurden aufgegriffen. Im vorderen Bereich ist die Nutzung „Hochschule und Dienstleistungen“ vorgesehen. Die Dimensionierung wurde eingeschränkt auf zweigeschossig und Staffelgeschoss. Im hinteren Bereich ist Wohnbebauung vorgesehen. Die Aufnahme des Grundstücks 1496/1 in die Neufassung des Bebauungsplans ist unkritisch, da diese Angelegenheit über einen Grundstückstausch inzwischen zum Abschluss gebracht wurde.
Stadträtin Herrmann kritisiert die Verwaltung, da im Schreiben an die Erbengemeinschaft von einer „Übertragung des Grundstücks“ gesprochen wurde. Sie hätte sich mehr Fingerspitzengefühl gewünscht.
Stadtrat Vogt schließt sich der Meinung von Stadträtin Herrmann an.
Oberbürgermeister Pelgrim informiert in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen: Es ist Privatangelegenheit der Eigentümerin/ des Eigentümers eine gewidmete Fläche auch zu nutzen. Die ursprüngliche Widmung war auf das Wohnen beschränkt, jedoch hat die Eigentümergemeinschaft seit 30 Jahren diese Planungsvorgabe nicht genutzt. Aus den aktuellsten Entwicklungen ergibt sich nun das Erfordernis der Umwidmung. Der Schutz über die einmal festgelegten Planungen mittels Bebauungsplan beträgt nur sieben Jahre; nachdem das Grundstück 30 Jahre nicht genutzt wurde, ist eine Umwidmung rechtlich jederzeit möglich. Die Bausparkasse SHA hat der Erbengemeinschaft auch immer wieder signalisiert, dass sie das Grundstück gerne erwerben möchte.
Stadtrat Baumann sieht es als Entgegenkommen an die Eigentümergemeinschaft, künftig zwei Optionen der Nutzung eingeräumt zu bekommen. Die Eigentümergemeinschaft ist auf jeden Fall besser gestellt wie zuvor. Er stellt jedoch nachdrücklich fest, dass kein Verkaufszwang besteht - die Nutzung ist für die nächsten Jahre offen.
Oberbürgermeister Pelgrim stellt eindeutig klar, dass durchaus auch Überlegungen, aus der Fläche eine Ausgleichsfläche zu machen, rechtlich legitim gewesen wären, jedoch passt dies nicht in die Umgebung. In der Mischung „Hochschule/Dienstleistung“ und „Wohnen“ sieht er eine gute Abwägung. Er betont nochmals die Erwerbsbereitschaft der Bausparkasse SHA.
Stadtrat Sakellariou fällt auf, dass verstärkt um Einzelinteressen gekämpft wird. Er appelliert an seine Ratskolleginnen und -kollegen das Interesse der Stadt - nämlich die Ausweitung/ das Vorantreiben der Hochschule - nicht zu gefährden.
Auch Stadtrat Neidhardt übt Kritik an den Ratskolleginnen und -kollegen. Er ist erstaunt darüber, dass das Interesse der Allgemeinheit - nämlich der Hochschule - so wenig Beachtung findet und Privatinteressen das Wort geredet wird.
Dem widerspricht Stadträtin Herrmann:Die Interessen der Hochschule sind nicht in Frage gestellt. Im Bereich des Leghornhofes hatte die Stadt große Flächen, die allesamt mit einer Wohnbebauung überplant wurden. Ferner verfügt die Hochschule über Ausbaumöglichkeiten im Bereich des Schwend-Areals (In den Herrenäckern).
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 8. Fortschreibung
Der Südteil des Plangebiets im o.g. Bebauungsplan soll, als Sondergebiet „Hochschule und Dienstleistungen“ dargestellt, in das laufende Verfahren zur 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit aufgenommen werden.
2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
A) Bebauungsplan Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg – 2. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg - 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 06.07.2011 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg - 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 06.07.2011. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0142-01/04 „Bereich Salierweg - 2. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(16 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen)