§ 105 - Bebauungsplan "Obere Äcker - 1. Änderung"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Bebauungsplan Nr. 0913 – 05/01 „Obere Äcker – 1. Änderung“ in Schwäbisch Hall – Bibersfeld wurde in der Zeit vom 24.02.2011 bis 24.03.2011 öffentlich ausgelegt. Zugleich wurde als Träger öffentlicher Belange das Landratsamt Schwäbisch Hall über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Anregungen ein.

Von Seiten des Landratsamtes Schwäbisch Hall gingen nachstehende Anregungen ein:

  • Die Untere Vermessungsbehörde des Landratsamtes macht darauf aufmerksam, dass im Planteil des Bebauungsplanes irrtümlich im Plankopf als Gemarkung Schwäbisch Hall und nicht Bibersfeld eingetragen wurde.
    Abwägungsvorschlag:
    Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
  • Weiter weist die Untere Vermessungsbehörde darauf hin, dass das mit der Flurstücksnummer 214/31 angegebene Flurstück tatsächlich eine Teilfläche des Flst. 214 ist und die Flst. Nr. 214/31 richtigerweise zu dem danebenliegenden Flurstück Bildäcker 79 gehört.
    Abwägungsvorschlag:
    Die Verschiebung der Flst. Nr. wird im Planteil korrigiert.
  • Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes führt aus, dass gemäß § 2a BauGB ein Umweltbericht für den Bebauungsplan zu erstellen ist.
    Abwägungsvorschlag:
    In dem Umweltbericht des vorliegenden Bebauungsplanes ist ausgeführt, dass sich durch die Änderung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben werden. Die Formulierung entspricht dabei wörtlich zitiert, einer vorgeschlagenen Formulierung des Landratsamtes in einer schriftlichen Stellungnahme zu einem anderen Bebauungsplanverfahen vom 08.10.2007. Es wird daher vorgeschlagen lediglich den Satz „Auf einen Umweltbericht wird daher verzichtet“ in der Begründung folgendermaßen zu ergänzen: „Auf den Umweltbericht wird verzichtet, da der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.“
  • Weiter weist die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes darauf hin, dass unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet werden. So ist im Textteil zum Bebbauungsplan von Pflanzbindung und in der Legende vom Planteil von Pflanzgebot die Rede.
    Abwägungsvorschlag:
    Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Erläuternd kann angeführt werden, dass auf einigen der bisher öffentlichen Grünflächen die Baumpflanzungen in der Vergangenheit bereits hergestellt wurden. Für diese Bäume besteht natürlich eine Pflanzbindung, für die Bereiche in denen die Baumpflanzungen noch nicht erfolgt sind, besteht natürlich nach wie vor ein Pflanzgebot. Alle Baumstandorte, sowohl die bereits realisierten als auch die noch auszuführenden wurden im Planteil mit der Symbolik für einen zu pflanzenden Baum dargestellt.
  • Im weiteren Schreiben führt die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes aus, dass es sich bei den vorgesehenen Flächen „einerseits um an Straßen und Wege angrenzende Reststücke, die sich bei der Zuschneidung der Baufelder ergeben haben..., andererseits um Flächen, die im Bebauungsplan bewusst zur Gliederung des Gesamtbaugebietes ausgewiesen worden sind...“ handelt. „Alle genannten Grünflächen sind in die Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung eingegangen, wobei zu vermuten ist, dass die zur Gliederung ausgewiesenen Flächen i.d.R. mit einem relativ hohen Zielwert angesetzt werden.
    Während die relativ einfach begrünten Flächen längs der Straßen einen befriedigenden Pflegezustand aufweisen, weisen die Gliederungsflächen teilweise erhebliche Pflegerückstände auf, z. T. werden sie aber auch zur Kompostablage o.a. missbraucht.
    Da anzunehmen ist, dass die einsehbaren und zwangsläufig wenig anspruchsvoll bepflanzten Flächen des Straßenbegleitgrüns auch von den Angrenzern befriedigend gepflegt werden können, bestehen von hier aus keine Bedenken gegen die geplante Umwandlung in private Grünflächen.
    Erhebliche Bedenken bestehen von hier aus allerdings gegen einen Verkauf der auch als Gliederung des Baugebiets gedachten internen Ausgleichsflächen an die Angrenzer, da anzunehmen ist, dass hier nicht nur sofort die seinerzeit gewünschte Durchgängigkeit durch Zäunungen etc. zunichte gemacht wird, sondern auch als planerisch festgelegte Entwicklungsziel dieser Flächen, durch die nun einsetzende individuell kleinflächig wechselnde Pflege, nicht mehr erreicht werden kann.
    Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es nicht selten zu zweckentfremdeten Nutzungen kommt. Um dies wirkungsvoll zu verhindern sind regelmäßige Kontrollen und ggf. verwaltungsrechtliche Maßnahmen erforderlich, was für die Stadt Schwäbisch Hall einen erheblichen Aufwand bedeutet.
    Alternativ zur Umwandlung der Flächen könnte eine Verpachtung dieser Flächen angedacht werden, da hier nicht nur im Pachtvertrag die gewünschte Pflege der Flächen festgeschrieben werden kann, sondern auch bei Verletzung des Pachtvertrages dieser sofort aufgelöst werden kann. Dies wäre zu den Sanktionierungsmöglichkeiten die die Satzung an sich hergibt, ein zusätzliches Mittel zur Durchsetzung der Festsetzungen.“
    Abwägungsvorschlag:
    Die Flächen, die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf von öffentliche in private Grünflächen umgewandelt werden sollen, sind im rechtsgültigen Bebauungsplan nicht als Ausgleichsflächen dargestellt. Der Bebauungsplan wurde am 28.09.1995 rechtsgültig, zu einem Zeitpunkt als die heutige Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wie sie heute in Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird noch nicht bekannt war.
    Ziel des Bebauungsplanänderung ist es gerade, die Flächen so auszuweisen, dass eine Reduzierung des enormen Pfegeaufwandes sowohl in finanzieller als auch personeller Hinsicht für die Kommune möglich ist.
    Wie vom Landratsamt richtig beschrieben, konnten die Flächen aus finanziellen Gründen in der Vergangenheit von der Kommune nicht so gepflegt werden, wie dies wünschenswert gewesen wäre. Der personelle und finanzielle Aufwand für die Überprüfung von zweckentfremdeten Nutzungen der öffentlichen Grünfläche wird dabei vom Landratsamt gesehen, gleichzeitig aber empfohlen die Flächen zu verpachten. Dies würde den gleichen personellen und finanziellen Aufwand für Verpachtungen und Überprüfungen bedeuten, wie ja das Landratsamt in seiner Stellungnahme (s.o) beschreibt. Ein Vorteil kann nicht erkannt werden.
    Dass mit einer reduzierten Durchgängigkeit zu rechnen ist, lässt sich nicht von der Hand weisen, die Gliederungsabsicht mit großzügigen Grünflächen zwischen den Siedlungsteilen und zur freien Landschaft bleibt jedoch auch mit privaten Grünflächen erhalten.

Diese Sitzungsvorlage wurde am 26.05.2011 im Ortschaftsrat Bibersfeld bei einer Enthaltung beschlossen.

Anlage: Lageplan


Oberbürgermeister Pelgrim bezieht sich auf die Vorberatungen im Ortschaftsrat am 26.05.2011 bzw. im o. g. BPA. In beiden Gremien wurde der Vorschlag der Verwaltung zur Beschlussfassung empfohlen. Ziel ist die Grünfläche umzuwidmen um sie aus dem Pflegeaufwand der Stadt herauszubringen. Sie soll jedoch in Form von Pacht/ Verkauf den Eigentümerinnen und Eigentümern erhalten bleiben.

Stadtrat Stutz signalisiert Zustimmung zur Vorlage der Verwaltung, da die Auffassung der Verwaltung durch den Ortschaftsrat Bibersfeld voll umfänglich geteilt wurde.

Stadträtin Herrmann teilt die Einschätzung des Landratsamt/ Untere Naturschutzbehörde. Bei untergeordneten Flächen ist eine Umwidmung für sie denkbar, bei signifikanten Flächen wie der Streuobstbaumwiese bzw. Flächen, die zur Gliederung des Baugebiets dienen, sollten die Flächen im Eigentum der Stadt verbleiben.

Beschluss:

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erläutert, entschieden.

A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0913-05/01 „Obere Äcker - 1. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0913-05/01 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:500 vom 24.11.2009 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Plangebiet „Obere Äcker - 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Obere Äcker - 1. Änderung“ werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dar­gestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 24.11.2009. Der Geltungs­bereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0913-05/01.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(24 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)

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