§ 33 - Bebauungsplan Solpark Sparkasse - 2. Änderung, Hessental; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)
Sachvortrag:
Die Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim plant ein neues Verwaltungsgebäude am Standort Solpark und hat hierzu ein Wettbewerbsverfahren für dessen Errichtung durchgeführt. Der Bau- und Planungsausschuss wurde über das Ergebnis bereits in nichtöffentlicher Sitzung am 30.01.2017 (§ 14) von der Verwaltung informiert.
Der zur Zeit rechtskräftige Bebauungsplan weist die betroffene Fläche als Mischgebiet mit einem Baufenster im westlichen Teil und einer Parkplatzfläche im östlichen Teil des Geltungsbereichs aus. Die Fläche liegt unmittelbar an der südlichen Hauptzufahrt Dolanallee in den Solpark.
Der Wettbewerbsentwurf sieht vor, dass das neue Verwaltungsgebäude mit Kundenfiliale auf Teilen des bestehenden Parkplatzes entsteht. Der Baukörper befindet sich damit außerhalb des festgesetzten Baufensters. Aus diesem Grund ist eine Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 0313-01/04 „Solpark - Änderung Kreissparkasse“, erforderlich.
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht für Maßnahmen, die der Innenentwicklung dienen, die Möglichkeit vor, „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB aufzustellen bzw. zu ändern. Voraussetzung ist, dass der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (z. B. der Änderung der Nutzung eines Baugebietes usw.) dient.
Das Plangebiet ist bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan enthalten und ist eindeutig dem Siedlungskörper zuzuordnen.
Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nicht mehr als 20.000 qm beträgt (Ausnahmen bis 70.000 qm) und bedürfen zudem keiner „Vorprüfung des Einzelfalls“.
Die Bebauungsplanänderung umfasst ca. 0,5 ha, womit der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche erheblich unterschritten wird.
Nach sorgfältiger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB ist festzustellen, dass der vorliegende Bebauungsplan diesen entspricht. Der Bebauungsplan wird somit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert. Zum bisher rechtskräftigen Bebauungsplan „Solpark Änderung Kreissparkasse“ Nr. 0313-01/04 ergeben sich für den betroffenen Bereich keine relevanten Veränderungen.
Städtebaulich ist der Wettbewerbsentwurf zu begrüßen. Durch das Verschieben des Baukörpers nach Osten in Richtung Dolanallee wird die südliche Hauptzufahrt zum Solpark städtebaulich sinnvoll als „Eingangtor“ betont. Die geplante Gebäudehöhe von 17,40 m liegt etwa einen Meter über der Höhe des Bestandsgebäudes der Sparkasse im Norden. Durch die gewählte Kubatur und der geplanten hochwertigen Architektur erhält der Solpark an diesem Standort eine Dominante, die städtebaulich wichtig und verträglich ist.
Das Gebäude wird mit einem attraktiv gestalteten Vorfeld versehen. Der Großteil der notwendigen Parkplätze wird hinter dem Neubau realisiert. Zur verträglichen Einbindung der Stellplatzanlage in das Umfeld ist eine Bepflanzung mit Bäumen im Rahmen eines Pflanzgebotes festgesetzt. Im Übergang zum südlich angrenzenden Geh- und Radweg der Bühlertalstraße ist eine Heckenpflanzung vorgesehen, die den Parkplatz zum Weg hin abschirmt.
Die Erschließung erfolgt über den vorhandenen Stichweg mit Wendeplatte im Norden. Im Gebiet ist der Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz der Leitungsträger auf kurzem Wege möglich.
Das eingetragene Leitungsrecht sichert die Ver- und Entsorgung des Stadtgebietes. Im Bereich der Trasse verläuft unter anderem eine Fernwärmeleitung, die nicht überbaut werden darf.
Das Plangebiet ist etwa 0,5 ha groß, umfasst die Fläche südlich des staatlichen Hochbauamtes und liegt nördlich der L 1060/Bühlertalstraße, die gleichzeitig die südliche Grenze darstellt. Im Südosten verläuft der Geltungsbereich entlang der Dolanallee und knickt dann nach Westen ab. Die westliche Grenze wird durch die öffentliche Ausgleichsfläche (Flurstück 700/22) bestimmt.
Für das Plangebiet sind im Flächennutzungsplan (Fortschreibung 7D) Mischgebietsflächen dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die entstehenden Kosten für das Bebauungsplanverfahren werden von der Sparkasse Schwäbisch Hall-Crailsheim übernommen.
Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebiets
Anlage 2: bisher rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 0313-01/04 Solpark Änderung Kreissparkasse vom 23.09.2002
Anlage 3: Entwurf Bebauungsplan Nr. 0313-01/21 Solpark Sparkasse 2. Änderung vom 20.02.2017
Anlage 4: Entwurf Begründung vom 20.02.2017
Anlage 5: Entwurf Textteil und örtliche Bauvorschriften vom 20.02.2017
Oberbürgermeister Pelgrim stellt fest, dass zu diesem Punkt kein Aussprachewunsch besteht und stellt die nachfolgende Beschlussempfehlung zur Abstimmung:
Beschluss
- Empfehlung an den Gemeinderat -
A) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
Bebauungsplan Nr. 0313-01/21„Solpark Sparkasse 2. Änderung“
Der B-Plan Nr. 0313-01/21„Solpark Sparkasse 2. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 20.02.2017 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0313-01/21„Solpark Sparkasse 2. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs.1, §3 Abs. 2 und § 13a BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 20.02.2017. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solpark Sparkasse 2. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
Bebauungsplan und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(einstimmig - 19 -)