§ 163/1 - Anlage: Hauptsatzung (öffentlich)
Sachvortrag:
31. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall
vom 20.12.1971
Der Gemeinderat hat am .......... auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.07.1999 (Ges.Bl. S. 292) folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Zu § 13 Absatz 3 werden in Satz 3 bei der Sitzverteilung folgende Änderungen vorgenommen:
1. | Stadtteil Schwäbisch Hall-Bibersfeld | |
Wohnbezirk Bibersfeld | 6 Sitze | |
Wohnbezirk Sittenhardt | 1 Sitz | |
2. | Stadtteil Schwäbisch Hall-Gailenkirchen | |
Wohnbezirk Gailenkirchen | 5 Sitze | |
Wohnbezirk Gottwollshausen/Sülz | 4 Sitze |
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend bemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schwäbisch Hall,
Hermann-Josef Pelgrim
Oberbürgermeister