TOP 7 - Übernahme von Ausfallbürgschaften zugunsten der GWG-Grundstücks und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH für die Finanzierung des Bauprojektes „Schenkenhöhe“ (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 201/24

Sachvortrag:

Die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall mbH tritt als Bauherr bei der Realisierung des Projektes „Schenkenhöhe“ auf.

Im Rahmen des Projektes sollen ein Supermarkt mit 49 darüberliegenden Eigentumswohnungen sowie vier weitere Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 68 Eigentumswohnungen entstehen.

Der Supermarkt selbst und ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen (ca. 870 m² Wohnfläche) verbleiben im Eigentum der GWG und werden vermietet. Die Wohnungen werden als Werkswohnungen an Unternehmen vermietet. Die restlichen 103 Eigentumswohnungen werden von der GWG vermarktet (darunter 40 Wohnungen als Seniorenwohnungen an die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist).

Für die Finanzierung des Supermartes und der  14 Werkswohnungen beabsichtigt die GWG KfW-Darlehen und in geringem Umfang Kapitalmarktdarlehen aufzunehmen.

 

siehe: Grafik

 

Der Gesamtbetrag der Darlehensaufnahme soll 12.010.000 € betragen. Die Darlehen sollen im Umfang von 9.608.000 €  (80 %) mit Ausfallbürgschaften der Stadt Schwäbisch Hall abgesichert werden.

Bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 18.12.2023 stimmte der Gemeinderat der Übernahme von 8.000.000 € Ausfallbürgschaften zu. Damals ging die Geschäftsführung der GWG davon aus, dass nur die Gewerbeeinheit im Eigentum der GWG verbleibt und kalkulierte daher mit einem Finanzierungsbedarf von lediglich 10.000.000 €.

Aufgrund des erhöhten Finanzierungsbedarfs ist eine erneute Beschlussfassung im Gemeinderat notwendig geworden.

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall stimmt der Übernahme von Ausfallbürgschaften zugunsten der der GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft Schwäbisch Hall für die Finanzierung des Bauprojektes „Schenkenhöhe“ in Höhe von 9.608.000,00 € zu.

Um sicherzustellen, dass die gewährten Ausfallbürgschaften keine Beihilfen im Sinne des Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden jeweils Zahlungen von entsprechenden Avalprovisionen vereinbart.

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