TOP 14 - Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Stadt Schwäbisch Hall ab 01.01.2024 (öffentlich)

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Version vom 30. Oktober 2023, 12:46 Uhr von LoeschUser (Diskussion | Beiträge)
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 259/23

Sachvortrag:

Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Schwäbisch Hall wurde per Gemeinderatsbeschluss vom 05.10.2022 (SV-Nr. 232/22, öffentlich), mit Wirkung zum 01.01.2023, umfangreich geändert.

Im Laufe des Jahres 2023 hat sich gezeigt, dass eine monatliche Abrechnung der Spielumsätze von Geldspielautomaten vom vorhandenen Personal nicht ohne Mehrarbeit geleistet werden kann. Deshalb wird die Abrechnung der Vergnügungssteuer auf eine quartalsweise Bearbeitung umgestellt.

Eine zweite Änderung betrifft die Festbeträge für das Aufstellen von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit oder Musikautomaten bzw. den Mindestumsatz von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bei Neuaufstellung im laufenden Monat. Da die Teilung eines Festbetrags oder des sog. Mindestbetrages nicht möglich ist, werden neu aufgestellte Geräte für den ganzen Monat abgerechnet.

Dieser Sitzungsvorlage ist die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer, welche zum 01.01.2024 in Kraft treten soll, als Anlage 1 beigefügt.
Zusätzlich ist als Anlage 2 eine Synopse beigefügt, bei der die durchgeführten Änderungen ersichtlich sind.

Anlagen:
Anlage 1: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Schwäbisch Hall – ab 01.01.2024
Anlage 2: Synopse, Darstellung der geänderten Satzungsbestandteile

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beiliegenden Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Schwäbisch Hall – mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 – zu.

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