TOP 11.3 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“ gem. § 13a BauGB; hier: Planungsermächtigung und Aufstellungsbeschlüsse - Vorberatung - (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 233/23
Sachvortrag:
Anknüpfend an den vorangehenden TOP (vgl. SV-Nr. 232/23) gibt es für das Gelände des ehemaligen Autohauses Hirsch zwischenzeitlich ein konkretes privates Vorhaben (Mehrfamilienhausbebauung) – siehe Anlage 4-5. Aufgrund der städtebaulichen Gemengelage und den hohen Anforderungen an das Einfügen des Vorhabens in den zu erhaltenden Siedlungscharakter mit historischem Gebäudebestand, ergibt sich die Erforderlichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Ermöglichung einer detailgenauen, maßgeschneiderten und auf die sensible Umgebung konkret abgestimmte Planung.
Es wird daher vorgeschlagen, die geplante Innenentwicklungsmaßnahme in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden.
Der Antrag des Vorhabenträgers zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (gem. § 12 BauGB) zur Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Bau eines Mehrfamilienhauses liegt vor (s. Anlage 3).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus drei Teilen:
- dem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP),
- dem Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und der Stadt,
- der Satzung der Gemeinde (vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wird nach aktuellem Sachstand maßgeblich die nachfolgenden Regelungsinhalte aufweisen:
- Festsetzung der Nutzungsart
- Definition von Baufeldern zur maßvollen Innenentwicklung
- Steuerung der Körnung durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unter Erhalt der Kleinteiligkeit
- Festsetzungen zum Grünkonzept und zur Erschließung
- Steuerung und Weiterentwicklung des Siedlungscharakters durch gestalterische Vorgaben im Rahmen von örtlichen Bauvorschriften
- Ggf. Regelung des Hochwasserschutzes
Die allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch die Festsetzung konkretisiert, dass nur solche Vorhaben zulässig sind, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Der neue Geltungsbereich wird kompakt auf den Vorhabenbereich zugeschnitten. Er wird durch den maßgeblichen Lageplan in Anlage 2 definiert und umfasst die Flurstücke 78/3 und Teile von Flst. 75 (Mühlweg) mit insgesamt rund 0,2 ha.
Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, Stadt Schwäbisch Hall, 07.08.2023
Anlage 2: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“, Stadt Schwäbisch Hall, 07.08.2023
Anlage 3: Antrag des Vorhabenträgers vom 13.07.2023
Anlage 4: Lagepläne des Vorhabens
Anlage 5: Visualisierung des Vorhabens
Beschlussantrag:
1. Planungsermächtigung
Dem Antrag des Vorhabenträgers Röwisch Wohnbau Regional auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren vom 13. Juli 2023 wird stattgegeben.
2. Aufstellungsbeschlüsse
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“ wird auf Antrag des Vorhabenträgers (vgl. Anlage 3) gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1.000 vom 07.08.2023 (vgl. Anlage 2).
B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0213-04 „VEP Mühlweg“ (vgl. Anlage 2).