TOP 24.5 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-02 „Freiflächenphotovoltaikanlage Weißenhalde“ in Sulzdorf;hier: Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 251/22

Sachvortrag:

Am 22.06.2022 (SV-Nr. 155/22) hat der Gemeinderat den Anträgen von Sebastian Ott und Johannes Schierle, Schwäbisch Hall, auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2118-02 „Freiflächenphotovoltaikanlage Weißenhalde“ Sulzdorf sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf den Flurstücken 2802 und 2803 in Sulzdorf. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Das Plangebiet liegt östlich von Sulzdorf im Gewann „Weißenhalde“. Es umfasst die Flurstücke 2802 und 2803 mit einer Planfläche von ca. 4,6 ha. Diese werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Östlich grenzt weiteres Ackerland an, während sich im Westen und Norden, durch einen Feldweg vom Plangebiet getrennt, Streuobstwiesen und Wald befinden. Südlich grenzt die K2602/Bucher Straße an, dahinter befindet sich die Bahnlinie Schwäbisch Hall – Crailsheim, welche hier in Tieflage verläuft. Über das Plangebiet läuft zudem eine Stromleitung.

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Dem Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung eines Sondergebietes für die Erzeugung Erneuerbarer Energien und dem Eingriff in Natur und Landschaft soll durch folgende Maßnahmen abgeholfen werden:

  • Anlage des gesamten Plangebietes als artenreiche Wiesenfläche, auch unter den Modulen,

  • Minimierung der Bodenversiegelungen durch Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche,

  • Begrenzung der Höhenentwicklung der geplanten Betriebsgebäude/Stationen/Solarmodule,

  • Minimierung der Bodeninanspruchnahme durch das Verbot von Betonfundamenten für die Solar-Modultische, diese sind im „Ramm- oder Schraubverfahren“ zu verankern.

Im weiteren Verfahren erfolgt die Konkretisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der bisher als skizzenhafter Entwurf vorliegt (Anlage 7).

Für den Bebauungsplan wurde eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung durchgeführt (Anlage 8). Ergebnis ist, dass ein weiterer Untersuchungsbedarf für Vögel, Fledermäuse und Reptilien festgestellt wurde. Die Untersuchung bezieht sich auf das ursprünglich zu überplanende Flurstück 2803. Die Ergebnisse lassen sich aber auch auf das inzwischen in die Planung einbezogene Flurstück 2802 übertragen.

Die Verwaltung geht zudem davon aus, dass das Straßenbauamt des Landkreises, ebenso wie beim Verfahren „Nr. 2118-01 Freiflächenphotovoltaikanlage Spitzrain-Süd“, zur südlich vorbeiführenden Kreisstraße einen Blendschutz fordert. Bei einer erforderlichen Ausführung wird dies mittels Textilgewebe und Heckenpflanzung entsprechend „Spitzrain-Süd“ im Bebauungsplan verankert.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemein- derat am 22.06.2022 beschlossen wurde.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie, soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf tagt am 27.09.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 05.10.2022 berichtet.

Anlagen:
Anlage 1: Orientierungsplan, ohne Maßstab, Stadt Schwäbisch Hall, 25.08.2022
Anlage 2: Ausschnitt rechtskräftiger Flächennutzungsplan, 25.08.2022
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf Planteil, Maßstab 1:1500, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 23.08.2022
Anlage 4: Textteil zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH&Co.KG, 23.08.2022
Anlage 5: Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH & Co.KG, 23.08.2022
Anlage 6: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan, Käser Ingenieure GmbH & Co.KG, 23.08.2022
Anlage 7: Entwurf Vorhaben- und Erschließungsplan, Regenerative Energien Munz GmbH, Rosengarten, 12.08.2022
Anlage 8: Artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung, roosplan, Backnang 23.08.2022
Anlage 9: 4. Teiländerung des FNP 7D, Teilbereich 3, Stadt Schwäbisch Hall, 25.08.2022

Beschlussantrag:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 9).

2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung

A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-02 „Freiflächenphotovoltaikanlage Weißenhalde“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2118-02 „Freiflächenphotovoltaikanlage Weißenhalde“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 23.08.2022 (vgl. Anlage 3).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-02 „Freiflächenphotovoltaikanlage Weißenhalde“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 2118-02 „Freiflächenphoto-voltaikanlage“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 2118-02 „Freiflächenphotovoltiakanlage Weißenhalde“ (vgl. Anlage 3).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteili-gung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

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