§ 5 - Sanierung von Radwegen im Stadtgebiet 2021 - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Rahmen von Ortsbegehungen wurde an nachfolgend genannten Teilabschnitten des Radwegnetzes der Stadt Schwäbisch Hall zum Teil erhebliche Substanzschäden festgestellt. Die in Augenschein genommen Teilabschnitte sind Bestandteil des Radverkehrskonzepts der Stadt Schwäbisch Hall (Hauptrouten HR1 und R6):

    • Teilabschnitt Bühlertalstraße, Bereich Bäuerliche Erzeugergemeinschaft
    • Teilabschnitt Stuttgarter Straße zwischen Gaildorfer Dreieck und Raibacher Straße
    • Teilabschnitt zwischen Schwäbisch Hall und Bibersfeld, Bereich Heidsee
    • Teilabschnitt zwischen Bibersfeld und Starkholzbach
    • zwei Teilabschnitte zwischen Bibersfeld und Wielandsweiler

Die Schäden sind in Teilbereichen derart fortgeschritten, dass diese als bedenklich und als Gefährdung der Verkehrssicherheit einzustufen sind.

Unter Ausnutzung der vorhandenen Bestandssubstanz (Vermeidung von Abfallmassen),  wird eine der Nutzungsart und Nutzungsdauer rechnungstragende wirtschaftliche Bauweise zur Anwendung kommen. Die Sanierung der Rad- und Wirtschaftswegflächen erfolgt unter Berücksichtigung der Tafeln 5 und 6 der RSTO 12 im Rahmen einer Erneuerung in Asphaltbauweise.

Angesichts fehlender personeller Kapazitäten in der Abteilung Tiefbau wird vorgeschlagen, die Ingenieurleistungen zu vergeben und die Arbeiten öffentlich auszuschreiben.

Kosten und Finanzierung:

Auf Basis einer Kostenschätzung wurden folgende Beträge ermittelt:

TA Bühlertalstraße

36.000 €

TA Stuttgarter Straße

110.000 €

TA Schwäbisch Hall – Bibersfeld

60.000 €

TA Bibersfeld Starkholzbach

66.000 €

TA Bibersfeld – Wielandsweiler Ost

61.000 €

TA Bibersfeld – Wielandsweiler West

65.000 €

Zusammenstellung

398.000 €

Baunebenkosten 15 %

59.700 €

Gesamt

457.700 €

 

Zur Finanzierung der Maßnahme sind ausreichend Mittel im Ergebnishaushalt zur Verfügung.

Anlage: Lageplan

Beschluss:

1. Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Planungen abzuschließen und das Vergabeverfahren einzuleiten.

(einstimmig - 16)

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