§ 163 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall; hier: Zusammensetzung der Ortschaftsräte in Bibersfeld u. Gailenkirchen (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 26. Oktober 2007, 13:36 Uhr von Ingres (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

§ 13 Absatz 3 der Hauptsatzung regelt die Zusammensetzung der Ortschaftsräte mit den Vertretern der einzelnen Wohnbezirke.

Auf Grund der in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen bei den Einwohnerzahlen hat die Verwaltung die Sitzverteilung der Ortschaftsräte auf die Wohnbezirke in den Teilorten gemäß § 27 Gemeindeordnung neu berechnet und den Ortschaftsräten zur Beratung übergeben.

Die Ortschaftsräte Bibersfeld und Gailenkirchen beantragen folgende Sitzverteilung:

Anzahl Sitz/e
alt
Anzahl Sitz/e
neu
Stadtteil Schwäb. Hall- Bibersfeld
Wohnbezirk Bibersfeld56
Wohnbezirk Sittenhardt21
Wohnbezirk Hohenholz11
Wohnbezirk Starkholzbach11
Wohnbezirk Wielandsweiler11
Stadtteil Schwäb. Hall- Gailenkirchen
Wohnbezirk Gailenkirchen45
Wohnbezirk Gottwollshausen/Sülz54
Wohnbezirk Wackershofen11

Beschluss:

Der beiliegenden 31. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 30. Dezember 1971 wird einstimmig - 33 - zugestimmt.

Meine Werkzeuge