§ 13 - Freiflächen-Photovoltaikanlage; hier: Potenzialanalyse, Sachstandsbericht (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 26. Januar 2021, 08:47 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Im Stadtleitbild Schwäbisch Hall 2025 ist unter dem Handlungsfeld 5 "Zukunft Mobilität und Energie" das Oberziel 3: 100% erneuerbare Energien und Versorgungssicherheit für Schwäbisch Hall verankert, zu dem auch der Ausbau der Solarenergie auf Freiflächen zählt. Auch im Klimaschutzkonzept ist dies festgeschrieben. Die Verwaltung hat sich seit den letzten Haushaltsberatungen Ende letzten Jahres in Kooperation mit den Stadtwerken intensiv mit den Rahmenbedingungen für die Erstellung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) beschäftigt und die Flächenpotenziale auf der Gemarkung ermittelt. Im Folgenden werden die aktuellen Rahmenbedingungen näher erläutert.

Auf der Gemarkung Schwäbisch Hall gibt es mittlerweile einige FFPV, die einen Beitrag an erneuerbaren Energien leisten. Weitere Anlagen, wie z.B. in Gailenkirchen oder Dörrenzimmern sind durch die Stadtwerke Schwäbisch Hall in Zusammenarbeit mit Landwirten derzeit in Planung und werden von Gemeinderat und Verwaltung unterstützt. Auch von anderen privaten Vorhabenträgern gibt es immer wieder Anfragen für eine solche Nutzung auf landwirtschaftlich genutzten Grün- und Ackerflächen.

Damit dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann, erarbeitet die Verwaltung derzeit einen Kriterienkatalog, der festlegen soll, unter welchen Voraussetzungen sich Gemeinderat und Verwaltung eine solche Nutzung vorstellen. Da der Bau einer FFPV im Außenbereich einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan erfordert, sollen Gemeinderat und Verwaltung anhand übergreifender Kriterien unterstützt werden, um über konkrete Anfragen/Anträge entscheiden zu können.

Rahmenbedingungen

Seit dem Inkrafttreten der Freiflächen-Öffnungsverordnung (FFÖ-VO) des Landes Baden-Württemberg im Jahr 2017 sind auf landwirtschaftlichen Flächen errichtete Solaranlagen nach dem EEG förderfähig, sofern die Flächen als sogenannte „benachteiligte“ Gebiete eingestuft sind. Das gilt für Solaranlagen mit einer Nennleistung ab 750 Kilowatt bis maximal 10 Megawatt. Dabei werden Anlagen im Umkreis von 2 km zusammengerechnet, die innerhalb von 24 Monaten errichtet werden. Entlang von Bahnstrecken oder Autobahnen oder auf Konversionsflächen sind Solaranlagen auch dann nach dem EEG förderfähig, wenn sie nicht in die Kategorie der „benachteiligten“ landwirtschaftlichen Flächen fallen und wenn sie eine Nennleistung unter 750 Kilowatt aufweisen. Welche Gebiete als „benachteiligt“ gelten und welche nicht, ist bundesweit festgelegt.

Die landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung Schwäbisch Hall fallen überwiegend in die Kategorie „benachteiligt“, liegen aber auch in „benachteiligte Teilflächen“ (Altenhausen, Tüngental, Wolpertsdorf) und „nicht benachteiligten“ Bereichen (Weckrieden-Eltershofen). Die Anlage 1 zeigt die entsprechende Zuordnung.

In bestimmten Schutzgebieten, die sich aus dem Regionalplan (Grünzäsur) und Flächennutzungsplan sowie dem Naturschutzrecht ergeben sind Photovoltaik-Anlagen prinzipiell nicht zulässig. Dies gilt auch für Waldflächen und flächenhafte Naturdenkmäler sowie für europäische Vogelschutzgebiete (SPA) und Flora-Fauna-Habitate (FFH), wenn für diese keine erhebliche Beeinträchtigung entsteht.

Für die im Regionalplan festgesetzten regionalen Grünzüge ermöglicht der Regionalverband Ausnahmen, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten sind:

  • Anlage nicht größer als 5 ha,

  • keine hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen (Vorrangflur Stufe I) betroffen,

  • Lage an Siedlung bzw. landschaftsprägenden Infrastruktureinrichtungen,

  • keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Regionalen Grünzuges,.

  • keine freiraumschonenderen Alternativen

Die Anlage 2 zeigt einen Übersichtsplan mit Darstellung der Grünzäsuren bzw. regionalen Grünzüge. Deutlich erkennbar sind hier die zwei Grünzäsuren zwischen Breitenstein und Eltershofen sowie Klingenberg/Kreuzäcker und Hessental. Eine Nutzung mit FFPV ist hier ausgeschlossen. Weite Flächen der Gemarkung sind mit Regionalen Grünzügen belegt, lediglich siedlungsnah gibt es freie Flächen, die aber vorwiegend einer Siedlungserweiterung zur Verfügung stehen. Einzig um Sittenhardt, Wielandsweiler und südlich von Hessental gibt es größere Freiflächen. Diese sind jedoch überwiegend mit Waldflächen besetzt, was die Anlage 2a zeigt.

Die Landwirtschaft (2018 ca. 52,9% der Fläche Schwäbisch Halls) ist ebenfalls ein wichtiger Faktor bei der Betrachtung der Rahmenbedingungen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW weist darauf hin, dass sich aufgrund des Flächenbedarfs der Anlagen durch den lokalen Entzug von insbesondere rentablen Bewirtschaftungseinheiten Auswirkungen auf das lokale Pachtpreisgefüge und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Familienbetriebe ergeben können, die aufgrund der strukturellen Entwicklung überwiegend Pachtflächen bewirtschaften. Es wird deshalb empfohlen, Flächen mit besonders wertigen Böden zu schonen.

Die Wertigkeit von landwirtschaftlichen Böden wird in der so genannten Flurbilanz der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) dargestellt. Dabei wird in vier Kategorien unterschieden:

- Vorrangflur Stufe I (landbauwürdige Flächen, gute bis sehr gute Böden (Acker-/Grünlandzahl >=60))

- Vorangflur Stufe II (landbauwürdige Flächen, mittlere Böden (Acker-/Grünlandzahl 35 - 59) mit geringer Hangneigung oder gute bis sehr gute Böden mit Hangneigung >12 - 21 Prozent)

- Grenzfläche (schlechte Böden (Acker-/Grünlandzahl 25 – 34) oder Böden mit Hangneigung >21 - 35%)

- Untergrenzfläche (schlechte Böden (Acker-/Grünlandzahl 25 – 34) oder Böden mit Hangneigung > 35%)

Vor diesem Hintergrund ist auf Flächen der Vorrangflur Stufe I ein besonderes Augenmerk zu legen. Dabei ist zu beachten, dass knapp 60% der landwirtschaftlichen Flächen auf der Gemarkung Schwäbisch Hall in die höchste Kategorie Vorrangflur Stufe I fallen. Betroffen ist hier vor allem der östliche Gemarkungsbereich. Oftmals wird deshalb eine Nutzung mit FFPV auf landwirtschaftlichen Böden der Qualitätsstufe Vorrangflur I ausgeschlossen. Ein genereller Ausschluss für diese Flächen scheint der Verwaltung nicht zielführend zu sein, weshalb vorgeschlagen wird, immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass das Zusammentreffen von Regionalem Grünzug und Vorrangflur Stufe I vom Regionalverband als Ausschlusskriterium gewertet wird und deshalb eine Ausnahmegenehmigung schwierig zu erreichen ist. Die Verwaltung hat sich deshalb dazu mit Vertretern des Regionalverbandes ausgetauscht, um Spielräume auszuloten. Ergebnis dieser Abstimmung ist, dass der Regionalverband derzeit noch an seinen festgesetzten Rahmenbedingungen für einen Ausnahmetatbestand festhält. Allerdings ist eine weitergehende Öffnung der Regionalen Grünzüge, gerade im Zusammentreffen mit einer Vorrangflur Stufe I, für die Nutzung mit FFPV Thema der nächsten Verbandsversammlung Anfang Juli.

Die Anlage 3 zeigt einen Übersichtsplan mit Darstellung der Flurbilanz auf der Gemarkung Schwäbisch Hall. In einem weiteren Plan (Anlage 4) wurden Regionale Grünzüge und Vorrangflur Stufe I überlagert, um Potentialflächen bzw. Ausschlussflächen nach Regionalplan zu ermitteln.

Hieraus ergeben sich deutliche Einschränkungen auf der östlichen Gemarkungsfläche. Lediglich im Westen um Bibersfeld sowie Gailenkirchen/Wackershofen und Sülz befinden sich größere zusammenhängende Flächen ohne diese Restriktionen. Ein genereller Ausschluss von Vorrangflur-Flächen der Stufe I hätte demnach zur Folge, dass der Siedlungs- und Landschaftsraum der westlichen Gemarkung ungleich stärker belastet würde. Werden die Waldflächen einbezogen ergibt sich eine weitere Limitierung (Anlage 5).

Die Verwaltung hat einen Übersichtsplan der Gesamtgemarkung erstellt, der landwirtschaftliche Flächen abbildet, die potentiell für eine Nutzung mit FFPV zur Verfügung stehen. Der Plan (Anlage 6) unterscheidet zwischen Flächen ohne Beschränkungen, Flächen im Regionalen Grünzügen (= 5 ha-Beschränkung) und Flächen die „nur“ im Hinblick auf die Bodenqualität (Vorrangflur Stufe I) eingeschränkt wären.

Weiter werden bedingt geeignete Flächen gezeigt, die sich in Landschaftsschutzgebieten befinden. Hier wären Ausnahmen möglich, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbild entstehen. Es wird deutlich, dass eine verträgliche Verteilung von FFPV nur gelingen kann, wenn von den derzeit geltenden Kriterien des Landes und dem Regionalverband abgewichen wird.

Die Verwaltung wird sich auf den übergeordneten Planungsebenen dafür einsetzen, dass in der Raumordnug Regelungen getroffen werden, die der Freiflächenphotovoltaik substanziellen Raum verschaffen. Parallel dazu soll in Zusammenarbeit mit Klimaschutzbeauftragter und Stadtwerken ein energiepolitisches Konzept zur Gewinnung und Nutzung von solarer Energie erarbeitet werden.

Anlage 1: Übersichtsplan benachteiligte Gebiete
Anlage 2: Übersichtsplan Grünzäsur + regionale Grünzügen
Anlage 2a: Übersichtsplan Grünzäsur + regionale Grünzügen + Waldflächen
Anlage 3: Übersichtsplan Flurbilanz
Anlage 4: Übersichtsplan Überlagerung Grünzüge+Grünzäsur+Vorrangflur I
Anlage 5: Übersichtsplan Überlagerung Grünzüge+Grünzäsur+Vorrangflur I+Wald
Anlage 6: Übersichtsplan Potentialflächen für Freiflächen-Photovoltaik

Beschluss:

Der Sachvortrag wird zur Kenntnis genommen. 
(ohne Abstimmung)

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