§ 3 - Stadt Schwäbisch Hall: Übertragung von Haushaltsmitteln; hier: Bildung von Ermächtigungsübertragungen im Haushaltsjahr 2019 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Haushaltsmittel, die in einem Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können nach § 21 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) per Ermächtigungsübertragung (EÜT) ins Folgejahr übertragen werden. Dies gilt grundsätzlich für investive Maßnahmen, wenn diese im Folgejahr fortgeführt werden. Ansätze im Ergebnishaushalt können für übertragbar erklärt werden. Dies ist in der städtischen Budgetierungsrichtlinie erfolgt.

Die EÜT's werden unterschieden in:

Übertrag offener Aufträge:
Bei den sogenannten „offenen Aufträgen“ handelt es sich um bewirtschaftete Haushaltsmittel. Das Verpflichtungsgeschäft ist durch Auftragsvergabe oder Vertragsabschluss bereits erfolgt. Im städtischen Finanzsystem sind diese Fälle als „offene Aufträge“ angelegt. Die Leistungserbringung und die Abrechnung dieser Leistungen sind bis zum Jahresende jedoch nicht erfolgt. Da diese offenen Aufträge im Folgejahr zu Aufwendungen oder Auszahlungen führen, sind diese zwingend nach 2020 zu übertragen.

Übertrag von nicht bewirtschafteten Verfügungsmitteln:
Liegen keine verpflichtenden Rechtsgeschäfte vor, können übertragbare Haushaltsansätze ganz oder teilweise nach den Zuständigkeiten der städtischen Hauptsatzung ins Folgejahr übertragen werden.

Insgesamt werden im Haushaltsjahr 2019 Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 50.243.467,49 € gebildet. Diese teilen sich wie folgt auf:
 

 

Offene Aufträge

Übertrag Verfügungsmittel

Gesamt:

Ergebnishaushalt

2.842.147,92 €

2.726.943,23 €

5.569.091,15 €

Finanzhaushalt

12.832.716,34 €

31.841.660,00 €

44.674.376,34 €

Gesamt:

15.674.864,26 €

34.568.603,23 €

50.243.467,49 €

Allein bei den Maßnahmen und Konten mit den 17 größten Ermächtigungsübertragungen sind rund 33,77 Mio € zu übertragen. Es handelt sich hier um Beträge ab 500 T€. Im einzelnen sind dies:

siehe Grafik

Detaildarstellungen aller Ermächtigungsübertragungen sind als Anlagen – getrennt nach Ergebnis- und Finanzhaushalt – beigefügt.

Anlagen:
Anlage 1: EÜT Ergebnishaushalt
Anlage 2: EÜT investiver Finanzhaushalt

Beschluss:

Der Bildung der in den Anlagen EÜT Ergebnishaushalt und EÜT investiver Finanzhaushalt aufgeführten Ermächtigungsübertragungen wird zugestimmt.
(32 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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