§ 9 - a) Berichterstattung über den Stand der Einführung der gesplitteten Abwassergebühren in Schwäbisch Hall; b) Änderung der Abwassersatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 20. Dezember 2012, 08:46 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Nach der Verabschiedung der neuen Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Hall in der Sitzung des Gemeinderates am 28.03.2012 wurden Ende April 46.481 Bescheide (ca. 17.000 Bescheide pro Veranlagungsjahr) über die Niederschlagswassergebühren für die Veranlagungsjahre 2010, 2011 und 2012 verschickt. Die hohe Anzahl der Bescheide ist darauf zurückzuführen, dass Wohnungseigentümergemeinschaften nicht gemeinschaftlich veranlagt wurden. Jede Wohnungseigentümerin bzw. jeder Wohnungseigentümer erhielt, wie bei der Veranlagung der Grundsteuer, einen separaten Bescheid.

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH begann gleichzeitig die Rückerstattungen, resultierend aus der rückwirkenden Reduzierung der Schmutzwassergebühren, auszuzahlen.

Aufgrund einer fehlerhaften Datenübertragung in das Veranlagungssystem erfolgten ca. 2.000 falsche Veranlagungen, da die im Veranlagungszeitraum erfolgten Eigentumswechsel nicht bzw. falsch zugeordnet wurden. Ein Großteil dieser Fälle wurden von Amtswegen abgearbeitet. Ein kleinerer Teil wurde im Rahmen von Widerspruchsverfahren bereinigt.

Insgesamt sind bei der Stadtverwaltung 892 schriftlich und mehrere Hundert mündlich vorgetragene Widersprüche betreffend der Veranlagung von Niederschlagswassergebühren eingegangen. Mehrheitlich handelte es sich um Widersprüche, welche alle drei Veranlagungszeiträume betrafen. Bei den mündlich vorgetragenen Widersprüchen handelte es sich meistens um Korrekturen der Wohnungsbezeichnungen (diese wurden statistisch nicht erfasst).

Bis zum 22.10.2012 sind 807 Widersprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs Finanzen bearbeitet worden. Die endgültige Bearbeitung von 85 Widersprüchen stand am 22.10.2012 noch aus.

Aus Kulanzgründen wurden auch Widersprüche, welche nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sind, berücksichtigt.

Bis zum 22.10.2012 konnten 560 schriftlich vorgetragene Widersprüchen abgeholfen werden. Meistens handelte es sich um Änderungen der abflussrelevanten Flächen sowie um Eigentumswechsel.

In 215 Fällen sind Widersprüche auf Grund unserer schriftlichen Würdigung und Beurteilung der Erfolgsaussichten zurückgenommen worden.

In 32 Fällen werden die Widersprüche trotz der Rücknahmeempfehlung der Verwaltung weiterhin aufrecht erhalten. Diese Fälle werden an die Widerspruchsbehörde der Stadt zur weiteren Bearbeitung abgegeben.

Im Zeitraum von 23.04.2012 bis 22.10.2012 sind zum Thema Niederschlagswassergebühren ca. 12.000 Telefongespräche eingegangen, und ca. 1.800 Bürgerinnen und Bürger haben den persönlichen Kontakt zur Stadtverwaltung gesucht.

Dieser enorme Arbeitsaufwand konnte nur mit dem überdurchschnittlichen Einsatz vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Fachbereich Finanzen (zeitweise waren acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben ihren originären Aufgaben mit Sachbearbeitung im Abwasserbereich betraut) sowie durch die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus anderen Fachbereichen bewältigt werden.

Zurzeit sind zwei Mitarbeiterinnen mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils 50 % mit der Sachbearbeitung betreffend der Niederschlagswassergebühren betraut.

Im Laufe der Bearbeitung der Widersprüche hat sich herauskristallisiert, dass es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität empfehlenswert wäre die gemeinschaftliche Veranlagung von WE-Gemeinschaften in der Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Hall zuzulassen.

Viele Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümer wünschen die Abrechnung der Niederschlagswassergebühren über die Hausverwaltung.

Um diesem Wunsch nachzukommen, schlägt die Verwaltung folgende Änderungen in der Abwassersatzung der Stadt Schwäbisch Hall vor (neu eingefügt = unterstrichen; zu streichen = durchgestrichen):

 

§ 39 Gebührenschuldner

 

(1) Schuldner/Schuldnerin der Abwassergebühr (§ 37 Abs. 1) und der Zählergebühr (§ 37 Abs. 2) ist der Grund­stückseigentümer/die Grundstückseigentümerin. Der/die Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentü­mers/der Grundstückseigentümerin Gebührenschuldner/Gebühren-schuldnerin. Beim Wechsel des Gebühren­schuldners/der Gebührenschuldnerin geht die Gebührenpflicht für die Schmutzwassergebühr (§ 38 Abs. 1 Ziff. a) mit Übergang auf den neuen Gebüh­renschuldner/die neue Gebührenschuldnerin über (Ummeldung bei der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH).

Bei der Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1 Ziff. b) geht die Gebühr mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner/die neue Gebührenschuldnerin über.

Als Nachweis für den Wechsel der Gebührenschuldnerschaft gilt die Eintragung im Grundbuch. Auf gemeinsamen Antrag der ehemaligen und neuen Gebührenschuldner kann einer von der Grundbucheintragung abweichender Wechsel der Gebührenschuldnerschaft zugelassen werden.
(2) Der Gebührenschuldner/die Gebührenschuldnerin kann den Zahlungsvorgang für die Abwassergebühren (§ 37 Abs. 1) und Zählergebühren (§ 37 Abs. 2) auf einen Dritten wie z.B. Mieter, Pächter, Hausverwaltung mit dessen Einverständnis delegieren.
(3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1 Ziffer b) für Grundstücke mit Sonder­eigentum wird auf Antrag der nach § 26 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) bestellten Hausverwaltung nicht aufgeteilt. Die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer sind in diesem Fall Gesamtschuldner der Niederschlagswassergebühren.

(2) (4) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 1 Ziff. b für öffentlich gewidmete Flächen sind vorrangig die Straßenbaulastträger. Dies gilt nur insoweit, als dass Gesetze und Rechtsverordnungen nicht tangiert werden.

(3) (5) Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist, wer das Abwasser anliefert.

(4) (6) Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin für die Gebühr nach § 38 Abs. 4 ist, wer stark verschmutztes Ab­wasser einleitet.

(5) (7) Mehrere Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerinnen sind Gesamtschuldner. Die Niederschlagswassergebühr kann einzeln veran­schlagt werden, wenn eine einvernehmliche Aufteilung der gebührenrelevanten versiegelten Flächen durch die Grundstückseigentümer vorliegt. Bei fehlender einvernehmlicher Aufteilung erfolgt eine Aufteilung nach Mit­eigentumsanteil entsprechend dem Grundbuch durch die Stadt.

 

§ 55 Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen,

die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

Soweit nach früheren Satzungen für unbebaute Grundstücke ein vorläufiger

Dolenbeitrag erhoben wurde, entsteht im Falle der Bebauung eines solchen

Grundstücks die Beitragspflicht für den Klärbeitrag nach den Bestimmungen

der §§ 25 bis 32.

(2) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der §§ 45 und 46 rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 21.03.1990 (mit allen späteren Änderungen, zuletzt geändert am 16.12.2009) mit Ausnahme der §§ 38 und 39 außer Kraft.

(3) Die §§ 45 und 46 dieser Satzung treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 38 und 39 der Abwassersatzung vom 21.03.1990 (mit allen späteren Änderungen, zuletzt geändert am 16.12.2009) außer Kraft.

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

 

Anlage 1: Ergänzung

Anlage 2: Satzung neu

Beschluss:

  1. Die Berichterstattung der Verwaltung über die Einführung der Niederschlagswasser-gebühren wird zur Kenntnis genommen.

  2. Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 28. März 2012 zu. Die Änderung der Satzung betrifft die §§ 39, 43 Abs. 1-3 und 55.

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