TOP 2 - Wahl der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher sowie deren Stellvertretungen (öffentlich)
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Sachvortrag:
Gemäß § 71 Abs. 1 Gemeindeordnung wird die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürgerinnen und Bürger gewählt.
Folgende Vorschläge liegen vor:
Beschlussantrag:
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat die Wahl der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher sowie deren Stellvertretungen gemäß den Wahlvorschlägen der Ortschaftsräte vor.