TOP 2.3 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ hier: Durchführungsvertrag - Vorberatung- (öffentlich)
Sitzungsvorlagen-Nummer: 46/22
Sachvortrag:
Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 2820 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf. Das Vorhaben ist im entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) dargestellt und betrifft die Flurstücke 2820 und 2819 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf.
Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:
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Errichtung von Solarmodulen auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen mit einer maximalen Höhe von 2,30 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht zulässig.
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Der Vorhabenträger verpflichtet sich die Herstellung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage - Spitzrain-Süd Sulzdorf“ herzustellen.
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Umsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen durch den Vorhabenträger, wie Anlegen von extensiven Grünland unter den Modulen, Eingrünung der Module durch Pflanzung von ein- und zweireihigen Hecken, sowie das Anlegen von Blühstreifen und -säumen.
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Anlage einer mehrjährigen Buntbrache für Offenland-Bodenbrüter (Feldlerche) auf einem externen Flurstück (Umsetzung CEF-Maßnahme) durch den Vorhabenträger vor Baubeginn.
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Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan in Einklang mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage - Spitzrain-Sued Sulzdorf“ und den Regelungen dieses Vertrags bis Ende 2024 zu verwirklichen.
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Verpflichtung zum Rückbau sämtlicher Anlagen nach Beendigung der Stromerzeugung durch den Vorhabenträger.
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Der Vorhabenträger verpflichtet sich sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.
Der Ortschaftsrat Sulzdorf behandelt die Angelegenheit in seiner nächsten Sitzung am 22.02.2022.
Anlagen:
Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan vom 10.12.2021, Klärle GmbH, Weikersheim
Anlage 2: Durchführungsvertrag, Stand 14.12.2021 (nö)
Beschlussantrag:
Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Herr Thomas Scheurer, Im Wachholder 6, 74523 Schwäbisch Hall zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“) wird zugestimmt.