§ 188/3 - Verschiedenes und Bekanntgaben: Bildung eines Gemeindewahlausschusses (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
< 69959802/0/meetingminutes
Version vom 28. Juli 2021, 11:27 Uhr von Fischer.C (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Oberbürgermeister Pelgrim bittet die Fraktionen je eine/einen Beisitzerin/Beisitzer und eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter für den Gemeindewahlausschuss zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderats am 18.11.2020 zu benennen, welche/r nicht zwingend Mitglied in der Fraktion sein muss. Für die fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderats gilt die Nennung eines Beisitzers/einer Beisitzerin. Den Vorsitz des Gemeindewahlausschusses übernehme er selbst, die Stellvertretung Fachbereichsleiterin Bürgerdienste und Ordnung Wagenländer.