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Aufgrund des aktuellen Projektfortschritts rechnen die Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH mit einer zeitnahen Erteilung der BImSchG-Genehmigung.</p>
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Sofern die Ahrtal-Werke GmbH diese erste Beteiligungsoption nicht wahrnehmen, soll eine zweite Beteiligungsoption einger&auml;umt werden. Diese zweite M&ouml;glichkeit sollte befristet innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der letzten Windkraftanlage f&uuml;r den Erwerb von 51 % der Gesch&auml;ftsanteile zum anteiligen Ertragswert mit einer Eigenkapitalverzinsung von mindestens 5% &uuml;ber 25 Jahre einger&auml;umt werden.</p>
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Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Schw&auml;bisch Hall GmbH hatte in der Sitzung vom 16.07.2024 folgende Beschl&uuml;sse gefasst:</p>
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, die Gr&uuml;ndung der Windpark Ramersbach GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 &euro;.<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, bei Nutzung der Beteiligungsoption durch die Ahrtal-Werke GmbH der Ver&auml;u&szlig;erung von 51 % der Gesch&auml;ftsanteile an Windpark Ramersbach GmbH zuzustimmen.</p>
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Bei dem im Sachvortrag genannten Gr&uuml;ndungsvorhaben handelt es sich um eine mittelbare Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform der Stadt Schw&auml;bisch Hall. Gem&auml;&szlig; &sect; 105a GemO darf die Stadt Schw&auml;bisch Hall der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 % beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn:</p>
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1. die Voraussetzungen des &sect; 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der GemO vorliegen,<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2. die Voraussetzungen des &sect; 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen (da der Beteiligungsumfang mehr als 50% betr&auml;gt) und Voraussetzungen des &sect; 103 a vorliegen (da sowohl die Stadtwerke als auch die Beteiligungen der Stadtwerke GmbH-s sind)</p>
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Die Voraussetzungen nach &sect; 105a GemO sind nach Auffassung der Beteiligungsverwaltung der Stadt Schw&auml;bisch Hall erf&uuml;llt.</p>
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Die im Sachvortrag genannte Ver&auml;u&szlig;erung von 51 % der Gesch&auml;ftsanteile darf gem. &sect; 106 GemO nur dann get&auml;tigt werden, wenn die Aufgabenerf&uuml;llung der Stadt Schw&auml;bisch Hall dadurch nicht beeintr&auml;chtigt wird. Eine Beeintr&auml;chtigung der Aufgabenerf&uuml;llung der Stadt Schw&auml;bisch Hall durch die beabsichtigte Ver&auml;u&szlig;erung der Gesch&auml;ftsanteile ist nicht erkennbar.&nbsp;&nbsp;</p>
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Vor diesem Hintergrund werden folgende Beschlussantr&auml;ge gestellt.</p>
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Die Beschl&uuml;sse sind gem. &sect; 108 GemO der Rechtsaufsichtsbeh&ouml;rde (Regierungspr&auml;sidium) unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.</p>
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2. Bei Nutzung der Beteiligungsoption durch die Ahrtal-Werke GmbH wird der Ver&auml;u&szlig;erung von 51 % der Gesch&auml;ftsanteile an Windpark Ramersbach GmbH zugestimmt.</p>
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(13 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)</p>
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Version vom 19. September 2024, 13:49 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 183/24

Sachvortrag:

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH entwickeln gemeinsam mit der Ahrtahl-Werke GmbH auf Flächen, die im Eigentum der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler stehen, einen Windpark in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Ortsteil Ramersbach.

Geplant ist die Errichtung von fünf Windrädern mit einer Leistung von jeweils 6,2 MW. Die Investitionssumme wird sich auf rund 50 Mio. € belaufen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung zum geplanten Windpark geht von jährlichen Nettostromerlösen in Höhe von 5,47 Mio. € aus.

Aufgrund des aktuellen Projektfortschritts rechnen die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit einer zeitnahen Erteilung der BImSchG-Genehmigung.

Zurzeit laufen die Verhandlungen mit der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler über einen Pachtvertrag für die erforderlichen Flächen.

Als nächster Schritt soll die Gründung einer Projektgesellschaft erfolgen, welche zunächst zu 100 % von der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH gehalten wird. Die Ahrtal-Werke GmbH sollen nach der Gründung eine auf drei Monate befristete Option, sich zum Nennwert mit 51 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu beteiligen, erhalten. Hierbei wären die bis dahin bei der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH entstandenen und nachgewiesenen Projektkosten oder eingebrachten Barmittel anteilig auf den Kaufpreis hinzuzurechnen.

Sofern die Ahrtal-Werke GmbH diese erste Beteiligungsoption nicht wahrnehmen, soll eine zweite Beteiligungsoption eingeräumt werden. Diese zweite Möglichkeit sollte befristet innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der letzten Windkraftanlage für den Erwerb von 51 % der Geschäftsanteile zum anteiligen Ertragswert mit einer Eigenkapitalverzinsung von mindestens 5% über 25 Jahre eingeräumt werden.

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH hatte in der Sitzung vom 16.07.2024 folgende Beschlüsse gefasst:

    • Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, die Gründung der Windpark Ramersbach GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €.
     
    • Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung, bei Nutzung der Beteiligungsoption durch die Ahrtal-Werke GmbH der Veräußerung von 51 % der Geschäftsanteile an Windpark Ramersbach GmbH zuzustimmen.


Bei dem im Sachvortrag genannten Gründungsvorhaben handelt es sich um eine mittelbare Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform der Stadt Schwäbisch Hall. Gemäß § 105a GemO darf die Stadt Schwäbisch Hall der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 % beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn:

       1. die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der GemO vorliegen,
       2. die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen (da der Beteiligungsumfang mehr als 50% beträgt) und Voraussetzungen des § 103 a vorliegen (da sowohl die Stadtwerke als auch die Beteiligungen der Stadtwerke GmbH-s sind)

Die Voraussetzungen nach § 105a GemO sind nach Auffassung der Beteiligungsverwaltung der Stadt Schwäbisch Hall erfüllt.

Die im Sachvortrag genannte Veräußerung von 51 % der Geschäftsanteile darf gem. § 106 GemO nur dann getätigt werden, wenn die Aufgabenerfüllung der Stadt Schwäbisch Hall dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Stadt Schwäbisch Hall durch die beabsichtigte Veräußerung der Geschäftsanteile ist nicht erkennbar.  

Vor diesem Hintergrund werden folgende Beschlussanträge gestellt.

Die Beschlüsse sind gem. § 108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.

Anlage: Entwurf Gesellschaftsvertrag „Windpark Ramersbach GmbH“

Beschlussantrag:

1. Der Gründung der Windpark Ramersbach GmbH wird nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertages (siehe Anlage 1) zugestimmt.
2. Bei Nutzung der Beteiligungsoption durch die Ahrtal-Werke GmbH wird der Veräußerung von 51 % der Geschäftsanteile an Windpark Ramersbach GmbH zugestimmt.

(13 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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